§ 28 TGWO 1994

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums (§ 26 Abs. 1) kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen seiner Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in ein Wählerverzeichnis bei der GemeindewahlbehördeGemeinde schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der schriftliche Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragungelektronisch oder in jeder anderen technischentechnisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Der Berichtigungsantrag muss bei der Gemeindewahlbehörde noch vor dem Ablauf der EinsichtsfristGemeinde bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme in ein Wählerverzeichnis zum Gegenstand, so sind auch dieDie zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege sind dem Antrag anzuschließen. Wird im BerichtigungsantragAlle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und an die Streichung aus einem Wählerverzeichnis begehrt, so ist der Grund hierfür anzugebenGemeindewahlbehörde weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums können die im Abs. 1 genannten Personen bei der Gemeinde die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus einem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanregungen gilt Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sinngemäß. Die Berichtigungsanregung ist zu begründen. Wird die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis angeregt, so sind auch dieDie zur Begründung notwendigen Belege sind der Berichtigungsanregung anzuschließen.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 04.07.2014 bis 30.06.2020

(1) Innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums (§ 26 Abs. 1) kann jeder Unionsbürger, der als Wähler eingetragen ist oder das Wahlrecht für sich in Anspruch nimmt, wegen seiner Aufnahme bzw. Nichtaufnahme in ein Wählerverzeichnis bei der GemeindewahlbehördeGemeinde schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der schriftliche Berichtigungsantrag kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Weg automationsunterstützter Datenübertragungelektronisch oder in jeder anderen technischentechnisch möglichen Weise eingebracht werden.

(2) Der Berichtigungsantrag muss bei der Gemeindewahlbehörde noch vor dem Ablauf der EinsichtsfristGemeinde bis spätestens 17.00 Uhr des letzten Tages des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen und zu begründen. Hat der Berichtigungsantrag die Aufnahme in ein Wählerverzeichnis zum Gegenstand, so sind auch dieDie zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege sind dem Antrag anzuschließen. Wird im BerichtigungsantragAlle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von der Gemeinde entgegenzunehmen und an die Streichung aus einem Wählerverzeichnis begehrt, so ist der Grund hierfür anzugebenGemeindewahlbehörde weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Innerhalb der Einsichtsfristdes Einsichtszeitraums können die im Abs. 1 genannten Personen bei der Gemeinde die Streichung vermeintlich nicht Wahlberechtigter aus einem Wählerverzeichnis oder die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis mündlich oder schriftlich anregen (Berichtigungsanregung). Für die Einbringung schriftlicher Berichtigungsanregungen gilt Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sinngemäß. Die Berichtigungsanregung ist zu begründen. Wird die Aufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in ein Wählerverzeichnis angeregt, so sind auch dieDie zur Begründung notwendigen Belege sind der Berichtigungsanregung anzuschließen.

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