§ 31 TGWO 1994

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller bis 17:0017.00 Uhr des drittenzweiten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der GemeindewahlbehördeGemeinde eine Beschwerde einbringen; die Gemeindewahlbehörde§ 28 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmöglicheschnellste Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die schriftliche Beschwerde kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder technisch möglichen Weise eingebracht werden. § 28 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der GemeindewahlbehördeGemeinde ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Das§ 30 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. § 30 Abs. 1 dritter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindewahlbehörde das Landesverwaltungsgericht hat die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft der Gemeinde zur Kenntnis zu bringentritt.

Stand vor dem 30.06.2020

In Kraft vom 04.07.2014 bis 30.06.2020

(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Antragsteller bis 17:0017.00 Uhr des drittenzweiten Tages nach der Zustellung der Entscheidung schriftlich bei der GemeindewahlbehördeGemeinde eine Beschwerde einbringen; die Gemeindewahlbehörde§ 28 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat die Beschwerde unverzüglich auf die schnellstmöglicheschnellste Art an das Landesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Die schriftliche Beschwerde kann nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenverarbeitung oder in jeder technisch möglichen Weise eingebracht werden. § 28 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Das Landesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde binnen einer Woche nach ihrem Einlangen bei der GemeindewahlbehördeGemeinde ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Das§ 30 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden. § 30 Abs. 1 dritter Satz gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeindewahlbehörde das Landesverwaltungsgericht hat die Entscheidung dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nach dem Eintritt der Rechtskraft der Gemeinde zur Kenntnis zu bringentritt.

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