§ 59 TGWO 1994 Schluß der Stimmabgabe

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.01.2012 bis 31.12.9999

Der Wahlleiter hat den Ablauf der Wahlzeit bekanntzugebenbekannt zu geben. Von da an dürfen nur noch die zu diesem Zeitpunkt im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe bzw. sonstige im Warteraum anwesende Personen zur Abgabe von Wahlkarten nach § 54a Abs. 1 lit. b zugelassen werden. Sobald diese letzten Wähler abgestimmt haben bzw. die letzten Wahlkarten abgegeben wurden, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach dem SchlußSchluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Vertrauenspersonen verbleiben dürfen, zu schließen.

Stand vor dem 26.01.2012

In Kraft vom 20.09.1994 bis 26.01.2012

Der Wahlleiter hat den Ablauf der Wahlzeit bekanntzugebenbekannt zu geben. Von da an dürfen nur noch die zu diesem Zeitpunkt im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimmabgabe bzw. sonstige im Warteraum anwesende Personen zur Abgabe von Wahlkarten nach § 54a Abs. 1 lit. b zugelassen werden. Sobald diese letzten Wähler abgestimmt haben bzw. die letzten Wahlkarten abgegeben wurden, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach dem SchlußSchluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in dem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Vertrauenspersonen verbleiben dürfen, zu schließen.

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