§ 69 TGWO 1994 Vergabe der Mandate an die einzelnen Wahlwerber; Ersatzmitglieder

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Die auf eine Wählergruppe entfallenen Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern dieser Wählergruppe nach den Abs. 2 bis 4 zuzuweisen.

(2) Die zu vergebenden Mandate sind zuerst den Wahlwerbern nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen, wobei bei einem Mandat der auf der Wahlwerberliste erstgereihte Wahlwerber, bei zwei Mandaten die ersten beiden Wahlwerber, bei drei Mandaten die ersten drei Wahlwerber usw. zuerst einen Anspruch auf Zuweisung eines Mandates haben. Ein Mandat ist jedoch nur jenen von diesen Wahlwerbern zuzuweisen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die70 v.H. der Wahlzahl beträgtbetragen. Hat der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht oder ist er einer der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber oder gilt er nach § 70 Abs. 3 als zum Bürgermeister gewählt, so ist ihm jedenfalls zuerst ein Mandat zuzuweisen.

(3) Können nicht alle Mandate auf die im Abs. 2 beschriebene Weise vergeben werden, so sind die restlichen Mandate den Wahlwerbern einer Wahlwerberliste nach der Anzahl der erhaltenen Vorzugsstimmen zuzuweisen, wobei mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen zu beginnen ist. Ein Mandat ist jedoch nur jenen Wahlwerbern zuzuweisen, die so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die70 v.H. der Wahlzahl beträgtbetragen. Bei gleicher Anzahl an erhaltenen Vorzugsstimmen sind die Mandate den Wahlwerbern nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen.

(4) Verbleibende Mandate sind sodann den Wahlwerbern, die noch kein Mandat erhalten haben, nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen.

(5) Wahlwerber einer Wählergruppe, die mindestens ein Mandat erhalten hat, sind, wenn ihnen nach den Abs. 2 bis 4 kein Mandat zugewiesen wurde, Ersatzmitglieder des Gemeinderates nach folgender Reihung: Die Ersatzmitglieder, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die70 v.H. der Wahlzahl beträgtbetragen, sind zuerst zu reihen. Ihre Reihung richtet sich nach der Anzahl der erhaltenen Vorzugsstimmen, wobei mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen zu beginnen ist. Im Anschluß daran sind die übrigen Ersatzmitglieder nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zu reihen.

Stand vor dem 22.08.2017

In Kraft vom 20.09.1994 bis 22.08.2017

(1) Die auf eine Wählergruppe entfallenen Mandate sind den einzelnen Wahlwerbern dieser Wählergruppe nach den Abs. 2 bis 4 zuzuweisen.

(2) Die zu vergebenden Mandate sind zuerst den Wahlwerbern nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen, wobei bei einem Mandat der auf der Wahlwerberliste erstgereihte Wahlwerber, bei zwei Mandaten die ersten beiden Wahlwerber, bei drei Mandaten die ersten drei Wahlwerber usw. zuerst einen Anspruch auf Zuweisung eines Mandates haben. Ein Mandat ist jedoch nur jenen von diesen Wahlwerbern zuzuweisen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die70 v.H. der Wahlzahl beträgtbetragen. Hat der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht oder ist er einer der in die engere Wahl gekommenen Wahlwerber oder gilt er nach § 70 Abs. 3 als zum Bürgermeister gewählt, so ist ihm jedenfalls zuerst ein Mandat zuzuweisen.

(3) Können nicht alle Mandate auf die im Abs. 2 beschriebene Weise vergeben werden, so sind die restlichen Mandate den Wahlwerbern einer Wahlwerberliste nach der Anzahl der erhaltenen Vorzugsstimmen zuzuweisen, wobei mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen zu beginnen ist. Ein Mandat ist jedoch nur jenen Wahlwerbern zuzuweisen, die so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die70 v.H. der Wahlzahl beträgtbetragen. Bei gleicher Anzahl an erhaltenen Vorzugsstimmen sind die Mandate den Wahlwerbern nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen.

(4) Verbleibende Mandate sind sodann den Wahlwerbern, die noch kein Mandat erhalten haben, nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zuzuweisen.

(5) Wahlwerber einer Wählergruppe, die mindestens ein Mandat erhalten hat, sind, wenn ihnen nach den Abs. 2 bis 4 kein Mandat zugewiesen wurde, Ersatzmitglieder des Gemeinderates nach folgender Reihung: Die Ersatzmitglieder, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erhalten haben, wie die70 v.H. der Wahlzahl beträgtbetragen, sind zuerst zu reihen. Ihre Reihung richtet sich nach der Anzahl der erhaltenen Vorzugsstimmen, wobei mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen zu beginnen ist. Im Anschluß daran sind die übrigen Ersatzmitglieder nach ihrer Reihung auf der Wahlwerberliste zu reihen.

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