§ 82 TGWO 1994 Meldung der Wahlergebnisse

Gemeindewahlordnung 1994 - TGWO 1994, Tiroler

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.08.2017 bis 31.12.9999

Die Ergebnisse der Wahlen nach den §§ 78 und 79 und später eintretende Änderungen in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes sind unverzüglich der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben. Die Bekanntgabe kann auch über ein den Bezirkshauptmannschaften zugängliches elektronisches System erfolgen.

Stand vor dem 22.08.2017

In Kraft vom 20.09.1994 bis 22.08.2017

Die Ergebnisse der Wahlen nach den §§ 78 und 79 und später eintretende Änderungen in der Zusammensetzung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes sind unverzüglich der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bekanntzugeben. Die Bekanntgabe kann auch über ein den Bezirkshauptmannschaften zugängliches elektronisches System erfolgen.

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