§ 13 GKUFG 1998 Sonderleistungen

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsSoweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
    1. a)Litera adie Unterbringung in Genesungs- oder Erholungsheimen,
    2. b)Litera bein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,
    3. c)Litera cmit den in lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen odermit den in Litera a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder
    4. d)Litera dmedizinische Hauskrankenpflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen
    oder
    1. d)Litera dhäusliche Pflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.
    notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 10 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter Paragraph 10, Absatz 3, fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.
  3. (3)Absatz 3Der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist bis zu einer Dauer von vier Monaten zu gewähren, wenn deren Einstellung wegen der Arbeitsunfähigkeit eines Anspruchsberechtigten oder des Ehegatten eines Anspruchsberechtigten zur Betreuung mindestens eines unversorgten Kindes, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, notwendig ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit von einer Erkrankung oder einer Entbindung herrührt. Der Arbeitsunfähigkeit ist der Aufenthalt als Begleitperson in einer Krankenanstalt gleichzuhalten.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 04.11.1998 bis 31.12.2004
  1. (1)Absatz einsSoweit zur nachhaltigen Besserung oder Festigung der Gesundheit, der Dienstfähigkeit oder der Fähigkeit, für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen,
    1. a)Litera adie Unterbringung in Genesungs- oder Erholungsheimen,
    2. b)Litera bein Aufenthalt in Heilstätten, Kurbädern, Kurorten oder anderen Erholungsstätten,
    3. c)Litera cmit den in lit. a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen odermit den in Litera a und b genannten Aufenthalten verbundene Reisen oder
    4. d)Litera dmedizinische Hauskrankenpflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen
    oder
    1. d)Litera dhäusliche Pflege durch hiefür fachlich ausgebildete Personen notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.
    notwendig sind, ist hiefür Kostenersatz zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter § 10 Abs. 3 fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.Der Ersatz von Kosten kosmetischer Behandlungen, die nicht unter Paragraph 10, Absatz 3, fallen, ist zu gewähren, sofern sie der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit förderlich oder auf Grund der beruflichen Stellung notwendig sind.
  3. (3)Absatz 3Der Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe ist bis zu einer Dauer von vier Monaten zu gewähren, wenn deren Einstellung wegen der Arbeitsunfähigkeit eines Anspruchsberechtigten oder des Ehegatten eines Anspruchsberechtigten zur Betreuung mindestens eines unversorgten Kindes, das das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, notwendig ist, sofern die Arbeitsunfähigkeit von einer Erkrankung oder einer Entbindung herrührt. Der Arbeitsunfähigkeit ist der Aufenthalt als Begleitperson in einer Krankenanstalt gleichzuhalten.

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