§ 76 GKUFG 1998

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Verwaltungskommission wird die „Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten“ errichtet.

(2) Der Verwaltungsoberkommission gehören als Mitglieder an:

a)

drei vom Gemeindeverband auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, zu bestellende Gemeindebeamte;

b)

vier vom Gemeindeverband ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellende Gemeinde- oder Landesbeamte, von denen mindestens einer rechtskundig sein muss.

(3) Die Verwaltungsoberkommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 2 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.

(4) Die Verwaltungsoberkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und ein Mitglied nach Abs. 2 lit. a anwesend sind.

(5) Die Bestimmungen des § 75 Abs. 7 und 8 gelten für die Verwaltungsoberkommission sinngemäß.

(6) Gegen Bescheide der Verwaltungsoberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 24.09.1999 bis 31.12.2013
(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Verwaltungskommission wird die „Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten“ errichtet.

(2) Der Verwaltungsoberkommission gehören als Mitglieder an:

a)

drei vom Gemeindeverband auf Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Tirol, zu bestellende Gemeindebeamte;

b)

vier vom Gemeindeverband ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellende Gemeinde- oder Landesbeamte, von denen mindestens einer rechtskundig sein muss.

(3) Die Verwaltungsoberkommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 2 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.

(4) Die Verwaltungsoberkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und ein Mitglied nach Abs. 2 lit. a anwesend sind.

(5) Die Bestimmungen des § 75 Abs. 7 und 8 gelten für die Verwaltungsoberkommission sinngemäß.

(6) Gegen Bescheide der Verwaltungsoberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

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