§ 12 T-FPO Besondere Brandverhütungsmaßnahmen

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Der Rauchfangkehrer hat RauchfängeRauch- und AbluftleitungenAbgasleitungen und Rauch- und Abgasfänge, diebei denen durch Kehren ein Zustand, der eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum ausschließt, nicht mehr gereinigthergestellt werden können, mechanisch oder chemisch zu reinigen oder auszubrennenkann, sofern ihre Beschaffenheit dies zulässt, durch Ausschlagen oder Ausbrennen in einen entsprechend sicheren Zustand zu versetzen. Das Ausbrennen ist jedoch nur zulässig, wenn eine mechanische oder chemische Reinigungdie Herstellung eines solchen Zustandes auch durch Ausschlagen nicht mehr möglich ist. Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem Wind oder bei großer Trockenheit ist das Ausbrennen nicht zulässig.

(2) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt der mechanischenfür das Ausschlagen oder chemischen Reinigung oder des AusbrennensAusbrennen dem Eigentümer der reinigungspflichtigen AnlageFeuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, den Zeitpunkt des Ausbrennensjenen für das Ausbrennen überdies der örtlich zuständigen Feuerwehr, mindestens zwei Tage vorher mitzuteilen. Kann eine Brandgefahr nicht ausgeschlossen werden, so ist weiters rechtzeitig Feuerwehrhilfe anzufordern.

(3) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer den Rauchfangdie Rauch- oder Abgasleitung bzw. die Abluftleitungden Rauch- oder Abgasfang, daran anschließende brennbare Gebäudeteile und im Gefährdungsbereich befindliche brennbare Einrichtungsgegenstände auf eine allfällige Brandgefahr zu überprüfen und den Zeitraum zu bestimmen, während dessen der Eigentümer der reinigungspflichtigen AnlageFeuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte für eine entsprechende Überwachung zu sorgen hat. Bei Brandgefahr ist sofort Feuerwehrhilfe anzufordern.

(4) Das Ausbrennen von Rauch- und Abgasleitungen und Rauch- und Abgasfängen darf auch dann, wenn kein Fall der unmittelbaren Gefahrenabwehr nach Abs. 1 vorliegt, ausschließlich vom Rauchfangkehrer vorgenommen werden, der dabei nach den Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 3 vorzugehen hat.

Stand vor dem 30.11.2015

In Kraft vom 14.01.2005 bis 30.11.2015

(1) Der Rauchfangkehrer hat RauchfängeRauch- und AbluftleitungenAbgasleitungen und Rauch- und Abgasfänge, diebei denen durch Kehren ein Zustand, der eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum ausschließt, nicht mehr gereinigthergestellt werden können, mechanisch oder chemisch zu reinigen oder auszubrennenkann, sofern ihre Beschaffenheit dies zulässt, durch Ausschlagen oder Ausbrennen in einen entsprechend sicheren Zustand zu versetzen. Das Ausbrennen ist jedoch nur zulässig, wenn eine mechanische oder chemische Reinigungdie Herstellung eines solchen Zustandes auch durch Ausschlagen nicht mehr möglich ist. Bei Dämmerung, während der Nacht, bei starkem Wind oder bei großer Trockenheit ist das Ausbrennen nicht zulässig.

(2) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt der mechanischenfür das Ausschlagen oder chemischen Reinigung oder des AusbrennensAusbrennen dem Eigentümer der reinigungspflichtigen AnlageFeuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, den Zeitpunkt des Ausbrennensjenen für das Ausbrennen überdies der örtlich zuständigen Feuerwehr, mindestens zwei Tage vorher mitzuteilen. Kann eine Brandgefahr nicht ausgeschlossen werden, so ist weiters rechtzeitig Feuerwehrhilfe anzufordern.

(3) Nach dem Ausbrennen hat der Rauchfangkehrer den Rauchfangdie Rauch- oder Abgasleitung bzw. die Abluftleitungden Rauch- oder Abgasfang, daran anschließende brennbare Gebäudeteile und im Gefährdungsbereich befindliche brennbare Einrichtungsgegenstände auf eine allfällige Brandgefahr zu überprüfen und den Zeitraum zu bestimmen, während dessen der Eigentümer der reinigungspflichtigen AnlageFeuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte für eine entsprechende Überwachung zu sorgen hat. Bei Brandgefahr ist sofort Feuerwehrhilfe anzufordern.

(4) Das Ausbrennen von Rauch- und Abgasleitungen und Rauch- und Abgasfängen darf auch dann, wenn kein Fall der unmittelbaren Gefahrenabwehr nach Abs. 1 vorliegt, ausschließlich vom Rauchfangkehrer vorgenommen werden, der dabei nach den Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2 und 3 vorzugehen hat.

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