§ 14 T-FPO Selbstreinigungsrecht

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde kann

a)

den Eigentümern von Alm-, Koch-, Jagd- und Forsthütten und dergleichen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude widmungsgemäß verwendet werden und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird, und

b)

den Eigentümern von sonstigen Gebäuden oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude von befahrbaren Wegen weit entfernt sind, in ihnen kein Beherbergungsgewerbe betrieben wird und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird,

nach Anhören des Rauchfangkehrers bewilligen, die darin befindlichen Feuerungsanlagen entsprechend dem § 10 Abs. 1 § 9 Abs. 1 selbst zu reinigen oder reinigen zu lassen. In diesem Fall sind die betreffenden Feuerungsanlagen vomhat der Eigentümer des Gebäudes oder vombzw. der sonst hierüber VerfügungsberechtigtenVerfügungsberechtigte für die Überprüfung und Reinigung zu reinigen oder reinigen zu lassensorgen.

(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs. 1 lit. b die Bewilligung zur SelbstkehrungSelbstreinigung erteilt worden ist, sind einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu reinigenkehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden.

(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur SelbstkehrungSelbstreinigung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des SelbstkehrrechtesSelbstreinigungsrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.

Stand vor dem 30.11.2015

In Kraft vom 01.01.1999 bis 30.11.2015

(1) Die Behörde kann

a)

den Eigentümern von Alm-, Koch-, Jagd- und Forsthütten und dergleichen oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude widmungsgemäß verwendet werden und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird, und

b)

den Eigentümern von sonstigen Gebäuden oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn diese Gebäude von befahrbaren Wegen weit entfernt sind, in ihnen kein Beherbergungsgewerbe betrieben wird und die Umgebung im Brandfall nicht gefährdet wird,

nach Anhören des Rauchfangkehrers bewilligen, die darin befindlichen Feuerungsanlagen entsprechend dem § 10 Abs. 1 § 9 Abs. 1 selbst zu reinigen oder reinigen zu lassen. In diesem Fall sind die betreffenden Feuerungsanlagen vomhat der Eigentümer des Gebäudes oder vombzw. der sonst hierüber VerfügungsberechtigtenVerfügungsberechtigte für die Überprüfung und Reinigung zu reinigen oder reinigen zu lassensorgen.

(2) Feuerungsanlagen, für die nach Abs. 1 lit. b die Bewilligung zur SelbstkehrungSelbstreinigung erteilt worden ist, sind einmal jährlich vom Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu reinigenkehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden.

(3) Fallen die Voraussetzungen für die Bewilligung zur SelbstkehrungSelbstreinigung nachträglich weg oder ergeben sich bei der Ausübung des SelbstkehrrechtesSelbstreinigungsrechtes brandgefährliche Missstände, so hat die Behörde die Bewilligung zu widerrufen.

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