§ 1 T-FSG Feldgut

Feldschutzgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.06.2002 bis 31.12.9999

(1) Feldgut sind landwirtschaftliche Grundflächen sowie die auf offener Flur befindlichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen oder die in einem landwirtschaftlichen Betrieb hervorgebracht wurden.

(2) Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 1. und 2. Abschnittes sind Grundflächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet oder nach ihrer tatsächlichen Verwendung zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind.

a)

landwirtschaftlich genutzt werden oder,

b)

sofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt werden, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind.

(3) Zum Feldgut gehören insbesondere:

a)

Äcker, Wiesen, Almen, Gärten und dergleichen;

b)

Feldstädel, Almgebäude und Bienenhäuser;

c)

Anlagen, die der Fischzucht dienen;

d)

Wege und Bringungsanlagen;

e)

Einfriedungen wie Zäune, Mauern, Hecken, Gatter, Viehsperren und Gräben;

f)

Be- und Entwässerungsanlagen sowie Gülleanlagen;

g)

Milchleitungen;

h)

landwirtschaftliche Tiere;

i)

Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge und sonstige Transportmittel;

j)

Getreide-, Heu- und Strohschober und -ballen;

k)

Samen, Saaten, Setzlinge, Stecklinge, Bäume, Sträucher, Früchte, Laub, Streu, Rasen, Erde und Dünger.

Stand vor dem 06.06.2002

In Kraft vom 13.09.2000 bis 06.06.2002

(1) Feldgut sind landwirtschaftliche Grundflächen sowie die auf offener Flur befindlichen Sachen, die unmittelbar oder mittelbar einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen oder die in einem landwirtschaftlichen Betrieb hervorgebracht wurden.

(2) Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 1. und 2. Abschnittes sind Grundflächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet oder nach ihrer tatsächlichen Verwendung zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind.

a)

landwirtschaftlich genutzt werden oder,

b)

sofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt werden, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind.

(3) Zum Feldgut gehören insbesondere:

a)

Äcker, Wiesen, Almen, Gärten und dergleichen;

b)

Feldstädel, Almgebäude und Bienenhäuser;

c)

Anlagen, die der Fischzucht dienen;

d)

Wege und Bringungsanlagen;

e)

Einfriedungen wie Zäune, Mauern, Hecken, Gatter, Viehsperren und Gräben;

f)

Be- und Entwässerungsanlagen sowie Gülleanlagen;

g)

Milchleitungen;

h)

landwirtschaftliche Tiere;

i)

Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Fahrzeuge und sonstige Transportmittel;

j)

Getreide-, Heu- und Strohschober und -ballen;

k)

Samen, Saaten, Setzlinge, Stecklinge, Bäume, Sträucher, Früchte, Laub, Streu, Rasen, Erde und Dünger.

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