§ 8 T-FSG Verbot der Ausbringung von Klärschlamm

Feldschutzgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.06.2002 bis 31.12.9999

(1) Die Ausbringung von Klärschlamm und Produkten, die Klärschlamm enthalten, auf landwirtschaftliche Grundflächen ist verboten.

(2) Klärschlamm im Sinne dieses Gesetzes ist Schlamm, der

a)

aus einer Anlage zur mechanisch-biologischen Reinigung kommunaler Abwässer,

b)

aus einer Klärgrube oder einer ähnlichen Anlage zur Behandlung von Abwässern oder

c)

aus anderen als den unter lit. a und b genannten Abwasserentsorgungsanlagen, insbesondere aus Anlagen zur Reinigung betrieblicher Abwässer,

stammt.

(2) Behandelter Klärschlamm ist Klärschlamm, der biologisch, chemisch, thermisch, durch langfristige Lagerung oder durch ein anderes Verfahren ein- oder mehrstufig so behandelt wurde, dass seine Zersetzbarkeit und die mit seiner Verwendung verbundenen hygienischen und sonstigen Nachteile weitgehend verringert werdenstammt.

(3) Die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Grundflächen ist verboten, soweit sich aus diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nichts anderes ergibt.

(4) Nur solcher Klärschlamm darf nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auf landwirtschaftliche Grundflächen ausgebracht werden, der aus einer Anlage im Sinne des Abs. 1 lit. a stammt und der im Sinne des Abs. 2 behandelt worden ist. Die Ausbringung von solchem Klärschlamm hat so zu erfolgen, dass schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, die Natur und die Landwirtschaft, insbesondere auf die Böden, die Vegetation, sowie auf Mensch und Tier verhindert werden.

(5) Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 3. Abschnittes sind solcheGrundflächen, die der

a)

landwirtschaftlich genutzt werden oder,

b)

sofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt werden, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind oder

c)

aufgrund von technischen Maßnahmen künftig der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollen.

(4) Landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Abs. 3 ist die Verwendung einer Grundfläche zur Erzeugung von Pflanzen zum Zwecke der Nahrung für Mensch und Tier sowie des Handels dienen.

(65) Düngemittel, in denen Klärschlamm verwendet wird und die nach denDie düngemittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind, werden durch den 3. Abschnitt dieses GesetzGesetzes nicht berührt.

Stand vor dem 06.06.2002

In Kraft vom 13.09.2000 bis 06.06.2002

(1) Die Ausbringung von Klärschlamm und Produkten, die Klärschlamm enthalten, auf landwirtschaftliche Grundflächen ist verboten.

(2) Klärschlamm im Sinne dieses Gesetzes ist Schlamm, der

a)

aus einer Anlage zur mechanisch-biologischen Reinigung kommunaler Abwässer,

b)

aus einer Klärgrube oder einer ähnlichen Anlage zur Behandlung von Abwässern oder

c)

aus anderen als den unter lit. a und b genannten Abwasserentsorgungsanlagen, insbesondere aus Anlagen zur Reinigung betrieblicher Abwässer,

stammt.

(2) Behandelter Klärschlamm ist Klärschlamm, der biologisch, chemisch, thermisch, durch langfristige Lagerung oder durch ein anderes Verfahren ein- oder mehrstufig so behandelt wurde, dass seine Zersetzbarkeit und die mit seiner Verwendung verbundenen hygienischen und sonstigen Nachteile weitgehend verringert werdenstammt.

(3) Die Ausbringung von Klärschlamm auf landwirtschaftliche Grundflächen ist verboten, soweit sich aus diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nichts anderes ergibt.

(4) Nur solcher Klärschlamm darf nach diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung auf landwirtschaftliche Grundflächen ausgebracht werden, der aus einer Anlage im Sinne des Abs. 1 lit. a stammt und der im Sinne des Abs. 2 behandelt worden ist. Die Ausbringung von solchem Klärschlamm hat so zu erfolgen, dass schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, die Natur und die Landwirtschaft, insbesondere auf die Böden, die Vegetation, sowie auf Mensch und Tier verhindert werden.

(5) Landwirtschaftliche Grundflächen im Sinne des 3. Abschnittes sind solcheGrundflächen, die der

a)

landwirtschaftlich genutzt werden oder,

b)

sofern sie nur vorübergehend nicht landwirtschaftlich genutzt werden, nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind oder

c)

aufgrund von technischen Maßnahmen künftig der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollen.

(4) Landwirtschaftliche Nutzung im Sinne des Abs. 3 ist die Verwendung einer Grundfläche zur Erzeugung von Pflanzen zum Zwecke der Nahrung für Mensch und Tier sowie des Handels dienen.

(65) Düngemittel, in denen Klärschlamm verwendet wird und die nach denDie düngemittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind, werden durch den 3. Abschnitt dieses GesetzGesetzes nicht berührt.

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