§ 9 T-FSG Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

Feldschutzgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.06.2002 bis 31.12.9999

(1) Die Betreiber der AbwasserreinigungsanlagenWird Klärschlamm oder die sonstigen Behandler vonein Produkt, das Klärschlamm haben den Eigentümern der landwirtschaftlichen Grundflächenenthält, auf eine landwirtschaftliche Grundfläche ausgebracht, so hat die Klärschlamm aufgebracht wird,Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer dieser Grundfläche oder dendem sonst hierüber Verfügungsberechtigten regelmäßig Analysen über den Klärschlamm zu übermitteln. Klärschlamm darf erst nachmit Bescheid die Entfernung des Klärschlammes oder des Produktes innerhalb einer Analyse der landwirtschaftlichen Grundfläche aufgebracht werdenangemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

(2) Die Analysen sind von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 430/1996), staatlich autorisierten Anstalten, Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, durchführen zu lassen. Die Analysen dürfen auch von den nach Abs. 1 Verpflichteten, sofern sie geeignet und fachkundig sind, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Analyse notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Analyse bieten.

Stand vor dem 06.06.2002

In Kraft vom 13.09.2000 bis 06.06.2002

(1) Die Betreiber der AbwasserreinigungsanlagenWird Klärschlamm oder die sonstigen Behandler vonein Produkt, das Klärschlamm haben den Eigentümern der landwirtschaftlichen Grundflächenenthält, auf eine landwirtschaftliche Grundfläche ausgebracht, so hat die Klärschlamm aufgebracht wird,Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer dieser Grundfläche oder dendem sonst hierüber Verfügungsberechtigten regelmäßig Analysen über den Klärschlamm zu übermitteln. Klärschlamm darf erst nachmit Bescheid die Entfernung des Klärschlammes oder des Produktes innerhalb einer Analyse der landwirtschaftlichen Grundfläche aufgebracht werdenangemessen festzusetzenden Frist aufzutragen.

(2) Die Analysen sind von Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, akkreditierten Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (§ 11 Abs. 2 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 430/1996), staatlich autorisierten Anstalten, Ziviltechnikern oder Gewerbetreibenden, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, durchführen zu lassen. Die Analysen dürfen auch von den nach Abs. 1 Verpflichteten, sofern sie geeignet und fachkundig sind, und von sonstigen geeigneten und fachkundigen Betriebsangehörigen durchgeführt werden. Als geeignet und fachkundig sind Personen anzusehen, wenn sie nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Analyse notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Analyse bieten.

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