§ 10 T-FSG Strafbestimmungen

Feldschutzgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2017 bis 31.12.9999

(1) Wer

a)

einen Feldfrevel nach § 2 Abs. 1 und 2 begeht,

b)

einer Erhaltungspflicht nach § 4 Abs. 1 nicht nachkommt,

c)

der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt, solange ein Beseitigungsauftrag nach § 7 Abs. 1 erteilt werden darf,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

einem Auftrag zur Entfernung von Klärschlamm oder eines Produktes, das Klärschlamm enthält, nach § 9 nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt,

b)

den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 3 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.500,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer Klärschlamm oder ein Produkt, das Klärschlamm enthält, auf landwirtschaftliche Grundflächen ausbringt oder eine solche Ausbringung duldet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000,– Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Stand vor dem 30.04.2017

In Kraft vom 07.06.2002 bis 30.04.2017

(1) Wer

a)

einen Feldfrevel nach § 2 Abs. 1 und 2 begeht,

b)

einer Erhaltungspflicht nach § 4 Abs. 1 nicht nachkommt,

c)

der Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt, solange ein Beseitigungsauftrag nach § 7 Abs. 1 erteilt werden darf,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.200,– Euro zu bestrafen.

(2) Wer

a)

einem Auftrag zur Entfernung von Klärschlamm oder eines Produktes, das Klärschlamm enthält, nach § 9 nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachkommt,

b)

den Verpflichtungen nach § 11 Abs. 3 nicht nachkommt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.500,– Euro zu bestrafen.

(3) Wer Klärschlamm oder ein Produkt, das Klärschlamm enthält, auf landwirtschaftliche Grundflächen ausbringt oder eine solche Ausbringung duldet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.000,– Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

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