§ 11 T-FSG Betreten von Grundstücken

Feldschutzgesetz 2000, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.06.2002 bis 31.12.9999

Wird Klärschlamm unzulässig auf eine landwirtschaftliche Grundfläche aufgebracht(1) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte sind befugt, so hatGrundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten und Proben zu nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Insbesondere ist, soweit die Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer einer solchen GrundflächeErhebungszwecke dadurch nicht beeinträchtigt werden, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder demden sonst hierüber Verfügungsberechtigten die UnterlassungGelegenheit zu geben, bei der Aufbringung von Klärschlamm aufzutragenBesichtigung und Untersuchung anwesend zu sein.

(2) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte haben bei der Durchführung der amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis, allenfalls eine Bestätigung der Behörde über die Beauftragung, mit sich zu führen und diese Legitimation auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden.

Stand vor dem 06.06.2002

In Kraft vom 13.09.2000 bis 06.06.2002

Wird Klärschlamm unzulässig auf eine landwirtschaftliche Grundfläche aufgebracht(1) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte sind befugt, so hatGrundstücke, Gebäude und sonstige Anlagen zu betreten und Proben zu nehmen, soweit dies zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist. Dabei ist mit möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen vorzugehen. Insbesondere ist, soweit die Bezirksverwaltungsbehörde dem Eigentümer einer solchen GrundflächeErhebungszwecke dadurch nicht beeinträchtigt werden, den Eigentümern der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder demden sonst hierüber Verfügungsberechtigten die UnterlassungGelegenheit zu geben, bei der Aufbringung von Klärschlamm aufzutragenBesichtigung und Untersuchung anwesend zu sein.

(2) Die Organe der Behörden einschließlich der Landesregierung und deren Beauftragte haben bei der Durchführung der amtlichen Erhebungen einen Dienstausweis, allenfalls eine Bestätigung der Behörde über die Beauftragung, mit sich zu führen und diese Legitimation auf Verlangen der Eigentümer der Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke, Gebäude und sonstigen Anlagen oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Ausübung der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden.

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