§ 1 Stmk. WFG 1993 Gegenstand

Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999

(1) Das Land Steiermark fördert

1.

die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen,

2.

den Ersterwerb von Eigentumswohnungen,

3.

die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,

4.

den Wohnungserwerb im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und

5.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung sowie Maßnahmen zur Sicherung der Wohnversorgung.

(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 106/2016

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 17.10.1998 bis 31.08.2016

(1) Das Land Steiermark fördert

1.

die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen,

2.

den Ersterwerb von Eigentumswohnungen,

3.

die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,

4.

den Wohnungserwerb im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und

5.

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung sowie Maßnahmen zur Sicherung der Wohnversorgung.

(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 106/2016

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