Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Das Land Steiermark fördert
1. | die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen, | |||||||||
2. | den Ersterwerb von Eigentumswohnungen, | |||||||||
3. | die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen, | |||||||||
4. | den Wohnungserwerb im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und | |||||||||
5. | Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung |
(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 106/2016
(1) Das Land Steiermark fördert
1. | die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen, | |||||||||
2. | den Ersterwerb von Eigentumswohnungen, | |||||||||
3. | die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen, | |||||||||
4. | den Wohnungserwerb im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien und | |||||||||
5. | Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung |
(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 106/2016