§ 18 Stmk. WFG 1993 (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
(1) Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand einer nach dem II§ 18 Stmk. Hauptstück geförderten Miet- oder Eigentumswohnung besteht aus

1.

der Tilgung und Verzinsung der gemäß § 10 Abs. 1, 4 und 5

gewährten Förderungsdarlehen (§ 11) und rückzahlbaren Annuitäten- und Zinsenzuschüsse (§ 14),

durch Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen (§ 14) geförderten Darlehen (Abstattungskredite);

2.

der Tilgung und Verzinsung sonstiger für die Finanzierung der Gesamtbaukosten (§ 10 Abs. 1, 4 und 5) aufgenommener Darlehen (Abstattungskredite);

3.

den Eigenmitteln des Vermieters gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 bzw. der Abschreibung und Verzinsung der zur Finanzierung der Gesamtbaukosten aufgewendeten Eigenmittel des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, sofern durch diese Eigenmittel Darlehen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ganz oder teilweise ersetzt werden;

4.

der für den Wohnungsaufwand gemäß Z 1 bis 3 zu entrichtenden Umsatzsteuer;

5.

einem Pauschalbetrag für die Betriebskosten bei Wohnungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4.

(2) Die Tilgung und Verzinsung eines Konversionsdarlehens gemäß § 4 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987, BGBlWFG 1993 seit 31.08.2016 weggefallen. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 374/1988, gelten sinngemäß als Wohnungsaufwand.

(3) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse.

(4) Wenn die Förderung der Errichtung der Eigentums- oder Mietwohnungen nicht nach diesem Gesetz, sondern nach einem im § 17 Abs. 2 genannten weiteren Gesetz oder sonst aus Landesmitteln erfolgte, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.

(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung festzulegen. Dabei kann die Höhe der Darlehen (Abstattungskredite) gemäß Abs. 1 Z 2 und der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 3 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Baukosten und der finanziellen Belastbarkeit der Wohnungsinhaber begrenzt werden. Der Pauschalbetrag für die Betriebskosten (Abs. 1 Z 5) ist anhand der durchschnittlichen Aufwendungen je nach Wohnungsgröße und Anzahl der in einer Wohnung lebenden Personen zu berechnen; als Pauschalbetrag kann auch eine anteilmäßige Berücksichtigung der Betriebskosten vorgesehen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 109/2006, LGBl. Nr. 59/2011

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.08.2016
(1) Der für die Berechnung der Wohnbeihilfe maßgebliche Wohnungsaufwand einer nach dem II§ 18 Stmk. Hauptstück geförderten Miet- oder Eigentumswohnung besteht aus

1.

der Tilgung und Verzinsung der gemäß § 10 Abs. 1, 4 und 5

gewährten Förderungsdarlehen (§ 11) und rückzahlbaren Annuitäten- und Zinsenzuschüsse (§ 14),

durch Gewährung von Annuitäten- und Zinsenzuschüssen (§ 14) geförderten Darlehen (Abstattungskredite);

2.

der Tilgung und Verzinsung sonstiger für die Finanzierung der Gesamtbaukosten (§ 10 Abs. 1, 4 und 5) aufgenommener Darlehen (Abstattungskredite);

3.

den Eigenmitteln des Vermieters gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 bzw. der Abschreibung und Verzinsung der zur Finanzierung der Gesamtbaukosten aufgewendeten Eigenmittel des Vermieters gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 und 3 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, sofern durch diese Eigenmittel Darlehen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 ganz oder teilweise ersetzt werden;

4.

der für den Wohnungsaufwand gemäß Z 1 bis 3 zu entrichtenden Umsatzsteuer;

5.

einem Pauschalbetrag für die Betriebskosten bei Wohnungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4.

(2) Die Tilgung und Verzinsung eines Konversionsdarlehens gemäß § 4 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987, BGBlWFG 1993 seit 31.08.2016 weggefallen. Nr. 340, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 374/1988, gelten sinngemäß als Wohnungsaufwand.

(3) Der Wohnungsaufwand vermindert sich um anderweitige Zuschüsse.

(4) Wenn die Förderung der Errichtung der Eigentums- oder Mietwohnungen nicht nach diesem Gesetz, sondern nach einem im § 17 Abs. 2 genannten weiteren Gesetz oder sonst aus Landesmitteln erfolgte, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß.

(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung festzulegen. Dabei kann die Höhe der Darlehen (Abstattungskredite) gemäß Abs. 1 Z 2 und der Eigenmittel gemäß Abs. 1 Z 3 unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Baukosten und der finanziellen Belastbarkeit der Wohnungsinhaber begrenzt werden. Der Pauschalbetrag für die Betriebskosten (Abs. 1 Z 5) ist anhand der durchschnittlichen Aufwendungen je nach Wohnungsgröße und Anzahl der in einer Wohnung lebenden Personen zu berechnen; als Pauschalbetrag kann auch eine anteilmäßige Berücksichtigung der Betriebskosten vorgesehen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2000, LGBl. Nr. 109/2006, LGBl. Nr. 59/2011

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