§ 20 Stmk. WFG 1993 (weggefallen)

Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Wohnbeihilfe ist ab dem Monat der Einbringung des Ansuchens höchstens auf die Dauer eines Jahres zu gewähren§ 20 Stmk. In rücksichtswürdigen Fällen kann die Wohnbeihilfe für einen Zeitraum bis höchstens sechs Monate vor dem Monat der Einbringung gewährt werdenWFG 1993 seit 31.08.2016 weggefallen. Eine Wohnbeihilfe, die nicht mindestens 10 Euro monatlich beträgt, ist nicht zu gewähren.

(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Tod des Förderungswerbers und bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere aber, wenn

-

der Mietvertrag aufgelöst wird,

-

die Eigentumswohnung verkauft wird,

-

das rückzahlbare Förderungsmittel oder Konversionsdarlehen gemäß § 4 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987 vollständig zurückgezahlt ist oder

-

die Wohnung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes benützt wird.

(3) Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.

(4) Eine zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist außer in besonders begründeten Härtefällen zurückzuzahlen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 53/2001

Stand vor dem 31.08.2016

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.08.2016
(1) Die Wohnbeihilfe ist ab dem Monat der Einbringung des Ansuchens höchstens auf die Dauer eines Jahres zu gewähren§ 20 Stmk. In rücksichtswürdigen Fällen kann die Wohnbeihilfe für einen Zeitraum bis höchstens sechs Monate vor dem Monat der Einbringung gewährt werdenWFG 1993 seit 31.08.2016 weggefallen. Eine Wohnbeihilfe, die nicht mindestens 10 Euro monatlich beträgt, ist nicht zu gewähren.

(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei Tod des Förderungswerbers und bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere aber, wenn

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der Mietvertrag aufgelöst wird,

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die Eigentumswohnung verkauft wird,

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das rückzahlbare Förderungsmittel oder Konversionsdarlehen gemäß § 4 des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987 vollständig zurückgezahlt ist oder

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die Wohnung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes benützt wird.

(3) Der Förderungswerber ist verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.

(4) Eine zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist außer in besonders begründeten Härtefällen zurückzuzahlen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 53/2001

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