§ 14 StKAG Sperre einer Krankenanstalt

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Sperre einer Krankenanstalt oder einzelner Betriebsbereiche ist durch die Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt oder der betreffende Betriebsbereich ohne die vorgeschriebene Bewilligung betrieben wird oder wenn schwer wiegende Mängel, durch welche ein einwandfreier Betrieb nicht mehr gesichert erscheint, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen, von der Landesregierung festzusetzenden Frist nicht behoben werden. Bei der Aufforderung zur Behebung der Mängel ist der Rechtsträger der Krankenanstalt auf die Möglichkeit einer Sperre wie auch auf die Möglichkeit einer Zurücknahme der Betriebsbewilligung nach § 15 Abs. 3 aufmerksam zu machen.

(1a) Zur Kontrolle ist Organen der Landesregierung bzw. der von dieser beauftragen Personen während der Betriebszeit jederzeit auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe bzw. beauftragten Personen sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.

(2) Mit dem Zeitpunkt der Sperre ist der Krankenanstalt jede weitere Aufnahme von Kranken untersagt. Die in Anstaltspflege befindlichen Patientinnen/Patienten sind bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Krankenanstalt zu verhalten, die gesperrte Krankenanstalt sofort zu verlassen. Für die weitere Behandlung und Pflege der wegen Transportunfähigkeit in der Anstalt verbleibenden Patientinnen/Patienten ist durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Rechtsträgers der gesperrten Anstalt vorzusorgen.

(3) Maßnahmen nach Abs. 2 sind auch zu treffen, wenn sich der Landeshauptmann aus dem Grunde der sanitären Aufsicht veranlasst findet, die Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt wegen wiederholter Verletzung sanitärer Vorschriften oder wegen anders nicht zu behebender gesundheitlicher Missstände zu untersagen.

(4) Die Sperre ist aufzuheben, wenn die für die Verhängung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 3/2018

Stand vor dem 08.01.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 08.01.2018

(1) Die Sperre einer Krankenanstalt oder einzelner Betriebsbereiche ist durch die Landesregierung anzuordnen, wenn die Krankenanstalt oder der betreffende Betriebsbereich ohne die vorgeschriebene Bewilligung betrieben wird oder wenn schwer wiegende Mängel, durch welche ein einwandfreier Betrieb nicht mehr gesichert erscheint, trotz Aufforderung innerhalb einer angemessenen, von der Landesregierung festzusetzenden Frist nicht behoben werden. Bei der Aufforderung zur Behebung der Mängel ist der Rechtsträger der Krankenanstalt auf die Möglichkeit einer Sperre wie auch auf die Möglichkeit einer Zurücknahme der Betriebsbewilligung nach § 15 Abs. 3 aufmerksam zu machen.

(1a) Zur Kontrolle ist Organen der Landesregierung bzw. der von dieser beauftragen Personen während der Betriebszeit jederzeit auch unangemeldet zu allen Räumlichkeiten, Apparaten, sonstigen Anlagen und Einrichtungen der Krankenanstalt Zutritt zu gewähren. Auf ihr Verlangen ist diesen Organen in alle Unterlagen Einsicht zu gewähren, die den Betrieb der Anstalt betreffen. Die Einsicht nehmenden Organe bzw. beauftragten Personen sind auch berechtigt, von den eingesehenen Unterlagen kostenlos Abschriften und Kopien herzustellen.

(2) Mit dem Zeitpunkt der Sperre ist der Krankenanstalt jede weitere Aufnahme von Kranken untersagt. Die in Anstaltspflege befindlichen Patientinnen/Patienten sind bei gleichzeitiger Sicherstellung einer allenfalls notwendigen Unterbringung in einer anderen Krankenanstalt zu verhalten, die gesperrte Krankenanstalt sofort zu verlassen. Für die weitere Behandlung und Pflege der wegen Transportunfähigkeit in der Anstalt verbleibenden Patientinnen/Patienten ist durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Rechtsträgers der gesperrten Anstalt vorzusorgen.

(3) Maßnahmen nach Abs. 2 sind auch zu treffen, wenn sich der Landeshauptmann aus dem Grunde der sanitären Aufsicht veranlasst findet, die Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt wegen wiederholter Verletzung sanitärer Vorschriften oder wegen anders nicht zu behebender gesundheitlicher Missstände zu untersagen.

(4) Die Sperre ist aufzuheben, wenn die für die Verhängung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 3/2018

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