§ 63 StKAG Zusammensetzung und Organisation der Arzneimittelkommission

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Arzneimittelkommission müssen jedenfalls angehören:

1.

mindestens zwei Vertreterinnen/Vertreter des ärztlichen Dienstes,

2.

eine Vertreterin/ein Vertreter des Pflegedienstes,

3.

eine Anstaltsapothekerin/ein Anstaltsapotheker oder eine Konsiliarapothekerin/ein Konsiliarapotheker oder eine Person, die die Voraussetzungen für diese Funktion gemäß § 61 Abs. 4 erfüllt,

4.

eine vom Geschäftsausschuss der Sozialversicherungsträger der Steiermark zu entsendende Person.

(2) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Arzneimittelkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1.

die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder

2.

das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

3.

das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder

4.

gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine strafgerichtlichein die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde..

Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsperiode durch ein neues zu ersetzen.

(3) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darin ist insbesondere festzulegen, wie die Vorgangsweise gemäß § 62 Abs. 4 Z. 3 mit der Vertreterin /dem Vertreter der Sozialversicherung abzustimmen ist.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Zusammensetzung, über die Geschäftsordnung, über die Einberufung der Arzneimittelkommission sowie die Verhandlungsführung erlassen und ihr Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit dem Arzneimitteleinsatz übertragen.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Arzneimittelkommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 07.12.2012 bis 31.12.2013

(1) Der Arzneimittelkommission müssen jedenfalls angehören:

1.

mindestens zwei Vertreterinnen/Vertreter des ärztlichen Dienstes,

2.

eine Vertreterin/ein Vertreter des Pflegedienstes,

3.

eine Anstaltsapothekerin/ein Anstaltsapotheker oder eine Konsiliarapothekerin/ein Konsiliarapotheker oder eine Person, die die Voraussetzungen für diese Funktion gemäß § 61 Abs. 4 erfüllt,

4.

eine vom Geschäftsausschuss der Sozialversicherungsträger der Steiermark zu entsendende Person.

(2) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Arzneimittelkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1.

die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder

2.

das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

3.

das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder

4.

gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe oder eine strafgerichtlichein die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende Strafe verhängt wurde..

Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsperiode durch ein neues zu ersetzen.

(3) Die Arzneimittelkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Darin ist insbesondere festzulegen, wie die Vorgangsweise gemäß § 62 Abs. 4 Z. 3 mit der Vertreterin /dem Vertreter der Sozialversicherung abzustimmen ist.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Zusammensetzung, über die Geschäftsordnung, über die Einberufung der Arzneimittelkommission sowie die Verhandlungsführung erlassen und ihr Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit dem Arzneimitteleinsatz übertragen.

(5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Arzneimittelkommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Sie unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung. Diese hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Arzneimittelkommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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