§ 66 StKAG Gebührenklassen

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2018 bis 31.12.9999

(1) In öffentlichen Krankenanstalten kann neben der allgemeinen Gebührenklasse nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z. 7 mit Bewilligung der Landesregierung eine Sonderklasse errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen und eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, vorhanden ist. In der ärztlichen Behandlung und in der Pflege darf jedoch kein Unterschied gemacht werden. Die Sonderklasse hat durch die besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen, insbesondere auch durch eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern gegenüber der allgemeinen Gebührenklasse.

(2) Ist die Aufnahme einer unabweisbaren Person in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, hat sie die Krankenanstalt ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in einem Krankenzimmer der Sonderklasse unterzubringen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand der Patientin/des Patienten die Verlegung zulässt.

(3) In die Sonderklasse sindist eine anstaltsbedürftige PersonenPerson über eigenes Verlangen oder – sofern sie wegen ihrer akuten körperlichen oder geistigen Verfassung keine verbindliche Willenserklärung abgeben kann – über Verlangen der Eltern, volljähriger Kinder, der/des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten, eingetragenen Partnerin/Partners oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten aufzunehmen. Diese Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung seitens eines mit der öffentlichen Krankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers (Privatversicherung, Zuschusskasse u. a.) abhängig gemacht werden.

(4) ÜberWer die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, ist vorher über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen ist die anstaltsbedürftige Person bzw. ihre gesetzliche Vertreterin/ihr gesetzlicher Vertreter vorher in geeigneter Weise aufzuklären.

(5) Kann einer Patientin/einem Patienten, in der inSonderklasse bzw. der Person, die Sonderklasse aufgenommen wurdeeine Kostenübernahmserklärung gemäß Abs. 3 unterzeichnet hat, die Zahlung der Pflegegebühren und der sonstigen Entgelte nicht mehr zugemutet werden, so ist sie/er in die allgemeine Gebührenklasse zu verlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018

Stand vor dem 08.01.2018

In Kraft vom 07.12.2012 bis 08.01.2018

(1) In öffentlichen Krankenanstalten kann neben der allgemeinen Gebührenklasse nach Maßgabe der Bestimmungen des § 51 Abs. 1 Z. 7 mit Bewilligung der Landesregierung eine Sonderklasse errichtet werden, wenn die Einrichtungen der Krankenanstalt die Errichtung einer solchen Sonderklasse ermöglichen und eine zureichende Zahl an Betten der allgemeinen Gebührenklasse für anstaltsbedürftige Personen, insbesondere für unabweisbare Kranke, vorhanden ist. In der ärztlichen Behandlung und in der Pflege darf jedoch kein Unterschied gemacht werden. Die Sonderklasse hat durch die besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung zu entsprechen, insbesondere auch durch eine geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern gegenüber der allgemeinen Gebührenklasse.

(2) Ist die Aufnahme einer unabweisbaren Person in die allgemeine Gebührenklasse wegen Platzmangels nicht möglich, hat sie die Krankenanstalt ohne Verrechnung von Mehrkosten so lange in einem Krankenzimmer der Sonderklasse unterzubringen, bis der Platzmangel in der allgemeinen Gebührenklasse behoben ist und der Zustand der Patientin/des Patienten die Verlegung zulässt.

(3) In die Sonderklasse sindist eine anstaltsbedürftige PersonenPerson über eigenes Verlangen oder – sofern sie wegen ihrer akuten körperlichen oder geistigen Verfassung keine verbindliche Willenserklärung abgeben kann – über Verlangen der Eltern, volljähriger Kinder, der/des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin/Ehegatten, eingetragenen Partnerin/Partners oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten aufzunehmen. Diese Aufnahme kann von der Beibringung einer schriftlichen Verpflichtungserklärung über die Tragung der Pflege- und Sondergebühren sowie vom Erlag einer entsprechenden Vorauszahlung oder von der Beibringung einer verbindlichen Kostenübernahmserklärung seitens eines mit der öffentlichen Krankenanstalt direkt verrechnenden Kostenträgers (Privatversicherung, Zuschusskasse u. a.) abhängig gemacht werden.

(4) ÜberWer die sich aus der Aufnahme in die Sonderklasse verlangt, ist vorher über die sich daraus ergebenden Verpflichtungen ist die anstaltsbedürftige Person bzw. ihre gesetzliche Vertreterin/ihr gesetzlicher Vertreter vorher in geeigneter Weise aufzuklären.

(5) Kann einer Patientin/einem Patienten, in der inSonderklasse bzw. der Person, die Sonderklasse aufgenommen wurdeeine Kostenübernahmserklärung gemäß Abs. 3 unterzeichnet hat, die Zahlung der Pflegegebühren und der sonstigen Entgelte nicht mehr zugemutet werden, so ist sie/er in die allgemeine Gebührenklasse zu verlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 3/2018

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