§ 93 StKAG Schiedskommission

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2016 bis 31.12.9999

Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Schiedskommission eingerichtet. Näheres regelt das Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz 20062013, LGBl. Nr. 6/2006LGBl. Nr. 105/2013.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016

Stand vor dem 25.04.2016

In Kraft vom 07.12.2012 bis 25.04.2016

Zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine Schiedskommission eingerichtet. Näheres regelt das Steiermärkische Gesundheitsfondsgesetz 20062013, LGBl. Nr. 6/2006LGBl. Nr. 105/2013.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016

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