§ 94 StKAG

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß § 88 gegenüber den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der Gesundheitsfonds Steiermark als Versicherungsträger. Der Gesundheitsfonds Steiermark kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.12.2012 bis 31.12.2019

Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Zahlungen gemäß § 88 gegenüber den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der Gesundheitsfonds Steiermark als Versicherungsträger. Der Gesundheitsfonds Steiermark kann jedoch Handlungen, welche den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, rechtsgültig nur im Einvernehmen mit dem HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vornehmen. Dieses Einvernehmen kann rechtsgültig nur schriftlich hergestellt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019

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