§ 97 StKAG Volle Kostenübernahme

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2016 bis 31.12.9999

In Fällen der Befundung oder Begutachtung nach § 67 Abs. 3 Z. 2 zweiter Halbsatz sind die LKF-Gebühren bzw. Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016

Stand vor dem 25.04.2016

In Kraft vom 07.12.2012 bis 25.04.2016

In Fällen der Befundung oder Begutachtung nach § 67 Abs. 3 Z. 2 zweiter Halbsatz sind die LKF-Gebühren bzw. Pflegegebühren von den Trägern der Sozialversicherung in voller Höhe zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016

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