§ 98 StKAG

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Sozialversicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes sind dieist der Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1§ 23 Abs. 1 ASVG ASVG).

(2) Den TrägernDem Träger der Krankenversicherung sind im Rahmen der in diesem Abschnitt geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten gleich gestelltgleichgestellt:

1.

die Unfallversicherungsträger nach dem ASVG (§ 24§ 24 ASVG ASVG),

2.

die Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG (§ 25§ 25 ASVG ASVG),

3.

die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen für medizinische Maßnahmen im Rahmen der Rehabilitation (§ 160 Abs. 3 GSVG) und

4.

die Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen als Träger der Unfallversicherung und Pensionsversicherung (§ 148p Abs. 4 und § 152 Abs. 3 BSVG).

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner Anwendung auf die Beziehungen der fondsfinanzierten Krankenanstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen als Träger der Krankenversicherung, zur Versicherungsanstalt.

Anm.: in der Österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 ASVG und zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern.Fassung LGBl. Nr. 102/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 07.12.2012 bis 31.12.2019

(1) Sozialversicherungsträger im Sinne dieses Gesetzes sind dieist der Träger der Krankenversicherung (§ 23 Abs. 1§ 23 Abs. 1 ASVG ASVG).

(2) Den TrägernDem Träger der Krankenversicherung sind im Rahmen der in diesem Abschnitt geregelten Beziehungen zu den öffentlichen Krankenanstalten gleich gestelltgleichgestellt:

1.

die Unfallversicherungsträger nach dem ASVG (§ 24§ 24 ASVG ASVG),

2.

die Pensionsversicherungsträger nach dem ASVG (§ 25§ 25 ASVG ASVG),

3.

die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen für medizinische Maßnahmen im Rahmen der Rehabilitation (§ 160 Abs. 3 GSVG) und

4.

die Sozialversicherungsanstalt der BauernSelbständigen als Träger der Unfallversicherung und Pensionsversicherung (§ 148p Abs. 4 und § 152 Abs. 3 BSVG).

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden ferner Anwendung auf die Beziehungen der fondsfinanzierten Krankenanstalten zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie zur Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen WirtschaftSelbständigen als Träger der Krankenversicherung, zur Versicherungsanstalt.

Anm.: in der Österreichischen Eisenbahnen als Träger der Krankenversicherung im Sinne des § 473 ASVG und zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern.Fassung LGBl. Nr. 102/2019

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