§ 105 StKAG

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2019 bis 31.12.9999

Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1., 2. und 6. Teiles zur Gänze, vom 5. Teil die Vorschrift des § 109 Abs. 2 und die Bestimmungen des 3. Teiles wie folgt:

1.

Von Gebietskörperschaften betriebene Krankenanstalten, in deren näheren, vornehmlich durch die Verkehrslage bestimmten Umkreis öffentliche Krankenanstalten nicht bestehen, sind nach Maßgabe ihrer Anstaltseinrichtungen verpflichtet, Personen im Sinne des § 67 Abs. 2 bis 4 in Krankenanstaltspflege zu nehmen.

2.

Der § 71 (Leichenöffnungen (§ 71) dürfen nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen der/des Verstorbenen und nur dannMaßgabe, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist, vorgenommen werdendiese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

3.

Die §§ 51, 62, 63, 69, 70 Abs. 3 und 5, 70 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn die Patientin/der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird, §§ 70 Abs. 4, 72 und 53 Abs. 3.

4.

Der § 61 mit der Maßgabe, dass Konsiliarapothekerinnen/Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben.

4a.

Der § 62 ausgenommen Abs. 4, wobei die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums entfällt.

5.

Für gemeinnützige Krankenanstalten (§ 51) finden darüber hinaus auch die §§ 62 Abs. 4, 73, 74, 79 Abs. 5 und 4 und 85 Abs. 1 Anwendung.

6.

Für gemeinnützig geführte Krankenanstalten (§ 51), die nicht Fondskrankenanstalten sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den Gesundheitsfonds Steiermark abgerechnet werden, sind die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren, die Zuschläge hierzu in der Sonderklasse sowie die Sondergebühren im Sinne der §§ 73 und 75 abzugelten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019

Stand vor dem 09.12.2019

In Kraft vom 09.01.2018 bis 09.12.2019

Für die Errichtung und den Betrieb privater Krankenanstalten gelten die Bestimmungen des 1., 2. und 6. Teiles zur Gänze, vom 5. Teil die Vorschrift des § 109 Abs. 2 und die Bestimmungen des 3. Teiles wie folgt:

1.

Von Gebietskörperschaften betriebene Krankenanstalten, in deren näheren, vornehmlich durch die Verkehrslage bestimmten Umkreis öffentliche Krankenanstalten nicht bestehen, sind nach Maßgabe ihrer Anstaltseinrichtungen verpflichtet, Personen im Sinne des § 67 Abs. 2 bis 4 in Krankenanstaltspflege zu nehmen.

2.

Der § 71 (Leichenöffnungen (§ 71) dürfen nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen der/des Verstorbenen und nur dannMaßgabe, dass Obduktionen durchzuführen sind, wenn ein geeigneter Raum vorhanden ist, vorgenommen werdendiese wegen diagnostischer Unklarheiten des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes erforderlich sind. Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

3.

Die §§ 51, 62, 63, 69, 70 Abs. 3 und 5, 70 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Erstattungskodex und die Richtlinie über die ökonomische Verschreibweise bei Empfehlungen über die weitere Medikation nur dann zu berücksichtigen sind, wenn die Patientin/der Patient die Heilmittel auf Kosten eines Trägers der Krankenversicherung beziehen wird, §§ 70 Abs. 4, 72 und 53 Abs. 3.

4.

Der § 61 mit der Maßgabe, dass Konsiliarapothekerinnen/Konsiliarapotheker den Arzneimittelvorrat von selbstständigen Ambulatorien entsprechend deren Anstaltszweck regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich zu kontrollieren haben.

4a.

Der § 62 ausgenommen Abs. 4, wobei die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums entfällt.

5.

Für gemeinnützige Krankenanstalten (§ 51) finden darüber hinaus auch die §§ 62 Abs. 4, 73, 74, 79 Abs. 5 und 4 und 85 Abs. 1 Anwendung.

6.

Für gemeinnützig geführte Krankenanstalten (§ 51), die nicht Fondskrankenanstalten sind, sowie für jene Patientengruppen in Fondskrankenanstalten, die nicht über den Gesundheitsfonds Steiermark abgerechnet werden, sind die Leistungen der allgemeinen Gebührenklasse durch Pflegegebühren, die Zuschläge hierzu in der Sonderklasse sowie die Sondergebühren im Sinne der §§ 73 und 75 abzugelten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 3/2018, LGBl. Nr. 102/2019

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