§ 112a StKAG

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wird gem. § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) als Verbindungsstelle für den Gesundheitsfonds Steiermark festgelegt. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Verordnung (EG) Nr. 987/229 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wird der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für den Gesundheitsfonds Steiermark gem. § 5 Abs. 3 SV-EG als Betreiber der Zugangsstelle festgelegt. Der HauptverbandDachverband besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 102/2019

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 26.04.2016 bis 31.12.2019

(1) Der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger wird gem. § 4 Abs. 3 Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) als Verbindungsstelle für den Gesundheitsfonds Steiermark festgelegt. Er besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(2) Hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustausches, insbesondere durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Verordnung (EG) Nr. 987/229 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wird der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für den Gesundheitsfonds Steiermark gem. § 5 Abs. 3 SV-EG als Betreiber der Zugangsstelle festgelegt. Der HauptverbandDachverband besorgt diese Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2016, LGBl. Nr. 102/2019

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten