§ 115 StKAG Strafbestimmungen

Stmk. Krankenanstaltengesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen nicht einhält.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4500 Euro zu bestrafen.

(3) Die nach den Vorschriften des § 48 verbotenen Werbemittel sind für verfallen zu erklären.

(4) Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen dem Land zu.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung jede Bestrafung mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 07.12.2012 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen nicht einhält.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 4500 Euro zu bestrafen.

(3) Die nach den Vorschriften des § 48 verbotenen Werbemittel sind für verfallen zu erklären.

(4) Geldstrafen sowie der Erlös verfallener Gegenstände fließen dem Land zu.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung jede Bestrafung mitzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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