§ 9 StVAG Großveranstaltungen

Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Großveranstaltungen sind, sofern sie nicht samt den verwendeten Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, bewilligungspflichtig.

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung einer Großveranstaltung spätestens drei Monate vor ihrem Beginn bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(3) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben samt den hierfür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Anschrift, verbindliche Zustelladresse und Telefonnummer der Veranstalterin/des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person;

2.

Angaben und Nachweise über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen;

3.

eine genaue Beschreibung der Veranstaltung, insbesondere Art und Bezeichnung, Veranstaltungszeit, Veranstaltungsdauer und Ablauf der Veranstaltung;

4.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens samt Namen, Anschriften und schriftlicher Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen/Eigentümer oder der darüber Verfügungsberechtigten;

5.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen und -mittel;

6.

die erwartete Gesamtzahl an Personen und die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen;

7.

jene Unterlagen, die die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nachweisen.

(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form des Antrags sowie beizulegende Unterlagen mit Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 vorsehen.

(5) Die Behörde kann bei verspätet eingelangten Anträgen von einer Zurückweisung absehen, wenn für sie auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine inhaltliche Beurteilung noch rechtzeitig möglich erscheint.

(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Antragstellerin/der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllt und

2.

die Anforderungen des § 4 Abs. 2 erfüllt sind.

(7) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(8) Der Bescheid ist der Veranstalterin/dem Veranstalter spätestens drei Monate nach der Antragstellung, jedenfalls aber eine Woche vor Beginn der Veranstaltung nachweislich zuzustellen. BerufungenRechtsmittel gegen abweisende Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auch nach Erlassung eines Bewilligungsbescheideseiner Bewilligung auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um bei nachträglichen geringfügigen Änderungen eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßenordnungs-gemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.11.2012 bis 31.12.2013

(1) Großveranstaltungen sind, sofern sie nicht samt den verwendeten Veranstaltungseinrichtungen und Veranstaltungsbetriebseinrichtungen von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, bewilligungspflichtig.

(2) Die Veranstalterin/Der Veranstalter hat die Durchführung einer Großveranstaltung spätestens drei Monate vor ihrem Beginn bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(3) Der Antrag hat insbesondere folgende Angaben samt den hierfür erforderlichen Nachweisen zu enthalten:

1.

Name, Geburtsdatum, Anschrift, verbindliche Zustelladresse und Telefonnummer der Veranstalterin/des Veranstalters sowie einer allenfalls mit der Durchführung der Veranstaltung beauftragten Person;

2.

Angaben und Nachweise über das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen;

3.

eine genaue Beschreibung der Veranstaltung, insbesondere Art und Bezeichnung, Veranstaltungszeit, Veranstaltungsdauer und Ablauf der Veranstaltung;

4.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der Veranstaltungsstätte einschließlich ihres Gesamtfassungsvermögens samt Namen, Anschriften und schriftlicher Zustimmungserklärung der Eigentümerinnen/Eigentümer oder der darüber Verfügungsberechtigten;

5.

eine genaue Bezeichnung und Beschreibung der vorgesehenen Veranstaltungseinrichtungen und -mittel;

6.

die erwartete Gesamtzahl an Personen und die Höchstzahl der gleichzeitig anwesenden Personen;

7.

jene Unterlagen, die die Einhaltung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nachweisen.

(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form des Antrags sowie beizulegende Unterlagen mit Verordnung festsetzen und dabei auch eine zusammenfassende Bewertung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 vorsehen.

(5) Die Behörde kann bei verspätet eingelangten Anträgen von einer Zurückweisung absehen, wenn für sie auf Grund der vorgelegten Unterlagen eine inhaltliche Beurteilung noch rechtzeitig möglich erscheint.

(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

1.

die Antragstellerin/der Antragsteller die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllt und

2.

die Anforderungen des § 4 Abs. 2 erfüllt sind.

(7) In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(8) Der Bescheid ist der Veranstalterin/dem Veranstalter spätestens drei Monate nach der Antragstellung, jedenfalls aber eine Woche vor Beginn der Veranstaltung nachweislich zuzustellen. BerufungenRechtsmittel gegen abweisende Bescheide haben keine aufschiebende Wirkung.

(9) Die Behörde kann der Veranstalterin/dem Veranstalter auch nach Erlassung eines Bewilligungsbescheideseiner Bewilligung auf deren/dessen Kosten mit Bescheid Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorschreiben, soweit dies erforderlich ist, um bei nachträglichen geringfügigen Änderungen eine ordnungsgemäße Durchführung und einen ordnungsgemäßenordnungs-gemäßen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. § 8 Abs. 6 gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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