§ 26 StVAG Register

Steiermärkisches Veranstaltungsgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung führt ein öffentliches Register für

1.

Bewilligungen nach § 10;

2.

Veranstaltungseinrichtungen, die in der Steiermark verwendet werden dürfen, und die darüber Verfügungsberechtigten.

(2) Veranstaltungseinrichtungen, die in der Steiermark verwendet werden sollen und nicht von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, bedürfen einer Aufnahme in das Register, es sei denn, sie werden im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitgenehmigt und nur dort eingesetzt. Die Registrierung berechtigt zur Aufstellung und zum Betrieb der Einrichtung auf Kosten und Gefahr der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten.

(3) Für die Aufnahme in das Register sind folgende Angaben erforderlich:

1.

Name, Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch eine E-Mail-Adresse des über die Veranstaltungseinrichtung Verfügungsberechtigten;

2.

eine genaue Bezeichnung, Beschreibung und nähere technische Angaben über die Veranstaltungseinrichtung;

3.

der letzte Überprüfungsbefund, der nicht älter als 2 Jahre sein darf.

(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Registrierung sowie beizulegende Unterlagen durch Verordnung festsetzen.

(5) Die Landesregierung hat die Registrierung schriftlich zu bestätigen und die Registernummern für die Veranstaltungseinrichtungen mitzuteilen.

(6) Registrierte Veranstaltungseinrichtungen sind längstens alle 2 Jahre unter sinngemäßer Anwendung des § 20 überprüfen zu lassen.

(7) Die Veranstaltungseinrichtung ist aus dem Register zu streichen, wenn der Landesregierung innerhalb der Prüffrist keine Prüfbescheinigung (§ 20 Abs. 4) vorgelegt wird.

(8) Die Verfügungsberechtigte/Der Verfügungsberechtigte hat der Landesregierung jede wesentliche Änderung unverzüglich bekannt zu geben.

(9) Die Landesregierung ist berechtigt, das gemäß Abs. 1 und 2 einzurichtende Register automationsunterstützt zu führen. Sie hat bei der Führung des Registers auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 zu achten und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistungtechnische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Datensicherheit und des DatengeheimnissesRechte der betroffenen Personen zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 01.11.2012 bis 09.07.2018

(1) Die Landesregierung führt ein öffentliches Register für

1.

Bewilligungen nach § 10;

2.

Veranstaltungseinrichtungen, die in der Steiermark verwendet werden dürfen, und die darüber Verfügungsberechtigten.

(2) Veranstaltungseinrichtungen, die in der Steiermark verwendet werden sollen und nicht von einer Veranstaltungsstättenbewilligung umfasst sind, bedürfen einer Aufnahme in das Register, es sei denn, sie werden im Rahmen einer Veranstaltungsstättenbewilligung mitgenehmigt und nur dort eingesetzt. Die Registrierung berechtigt zur Aufstellung und zum Betrieb der Einrichtung auf Kosten und Gefahr der Verfügungsberechtigten/des Verfügungsberechtigten.

(3) Für die Aufnahme in das Register sind folgende Angaben erforderlich:

1.

Name, Anschrift (Hauptwohnsitz oder Firmensitz) und Telefonnummer, gegebenenfalls auch eine E-Mail-Adresse des über die Veranstaltungseinrichtung Verfügungsberechtigten;

2.

eine genaue Bezeichnung, Beschreibung und nähere technische Angaben über die Veranstaltungseinrichtung;

3.

der letzte Überprüfungsbefund, der nicht älter als 2 Jahre sein darf.

(4) Die Landesregierung kann Inhalt und Form der Registrierung sowie beizulegende Unterlagen durch Verordnung festsetzen.

(5) Die Landesregierung hat die Registrierung schriftlich zu bestätigen und die Registernummern für die Veranstaltungseinrichtungen mitzuteilen.

(6) Registrierte Veranstaltungseinrichtungen sind längstens alle 2 Jahre unter sinngemäßer Anwendung des § 20 überprüfen zu lassen.

(7) Die Veranstaltungseinrichtung ist aus dem Register zu streichen, wenn der Landesregierung innerhalb der Prüffrist keine Prüfbescheinigung (§ 20 Abs. 4) vorgelegt wird.

(8) Die Verfügungsberechtigte/Der Verfügungsberechtigte hat der Landesregierung jede wesentliche Änderung unverzüglich bekannt zu geben.

(9) Die Landesregierung ist berechtigt, das gemäß Abs. 1 und 2 einzurichtende Register automationsunterstützt zu führen. Sie hat bei der Führung des Registers auf die Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz im Sinn des Datenschutzgesetzes 2000 zu achten und die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistungtechnische und organisatorische Vorkehrungen zum Schutz der Datensicherheit und des DatengeheimnissesRechte der betroffenen Personen zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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