§ 12 Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

Der Vollversammlung sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:

1.

Die Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission gemäß § 13 Abs. 2,

2.

die Beschlußfassung über die Anhebung bzw. Senkung des Interessentenbeitrages gemäß § 34 Abs. 3 und Abs. 4,

3.

die BeschlußfassungBeschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, wenn es sich nicht um Betriebsmittel(Kassen)kredite handelt, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden solchen KreditenDarlehen 20 % der im Voranschlag vorgesehenen gesetzlichen Einnahmen übersteigt,

4.

die Kenntnisnahme des von der Tourismuskommission beschlossenen Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

5.

die Ermächtigung der Tourismuskommission zur Beschlußfassung über den Zusammenschluß zu einem Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 3 bzw. über den Beitritt zu einer Tourismusregion,

6.

die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 2 bei erstmaliger Wahl der Mitglieder in die Tourismuskommissionersten Vollversammlung eines neuen Tourismusverbands.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.09.1992 bis 30.09.2021

Der Vollversammlung sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:

1.

Die Wahl der Mitglieder der Tourismuskommission gemäß § 13 Abs. 2,

2.

die Beschlußfassung über die Anhebung bzw. Senkung des Interessentenbeitrages gemäß § 34 Abs. 3 und Abs. 4,

3.

die BeschlußfassungBeschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, wenn es sich nicht um Betriebsmittel(Kassen)kredite handelt, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden solchen KreditenDarlehen 20 % der im Voranschlag vorgesehenen gesetzlichen Einnahmen übersteigt,

4.

die Kenntnisnahme des von der Tourismuskommission beschlossenen Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

5.

die Ermächtigung der Tourismuskommission zur Beschlußfassung über den Zusammenschluß zu einem Tourismusverband gemäß § 4 Abs. 3 bzw. über den Beitritt zu einer Tourismusregion,

6.

die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern gemäß § 8 Abs. 2 bei erstmaliger Wahl der Mitglieder in die Tourismuskommissionersten Vollversammlung eines neuen Tourismusverbands.

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