§ 16 Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Ein Mitglied der Tourismuskommission scheidet durch den Tod, durch Verzicht auf seine Zugehörigkeit zur Tourismuskommission oder durch Abberufung durch die entsendende Tourismusgemeinde aus. Der Verzicht und die Abberufung sind schriftlich zu erklären oder mitzuteilen und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter rechtswirksam.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Ein Mitglied der Tourismuskommission ist auf Antrag der Tourismuskommission oder von Amts wegen von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zur Tourismuskommission als verlustig zu erklären, wenn

a)

ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der seine Wählbarkeit bzw. Entsendung verhindert hätte;

b)

es nach erfolgter Wahl oder Entsendung die Wählbarkeit bzw. die Voraussetzungen für die Entsendung verliert oder

c)

es seinen Aufgaben beharrlich nicht nachkommt.

(4) Für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Tourismuskommissionsmitglied ist das nächstfolgende dem betreffenden Wahlvorschlag zuzurechnende Ersatzmitglied und bei den Mitgliedern gemäß § 13 Abs. 3 und 4 das namhaft gemachte Ersatzmitglied einzuberufen. Eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig.

(5) Scheiden mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglieder aus, so gilt die Tourismuskommission als aufgelöst. Der Vorsitzende hat die Neuwahl bzw. Neubestellung der Mitglieder unverzüglich zu veranlassen. Mit der Wahl beginnt gemäß § 13 Abs. 1 eine neue Funktionsperiode.

(6) Die Tourismuskommission bleibt bis zur erfolgten Konstituierung der neuen Tourismuskommission im Amt.

(7) Die Landesregierung kann in der Geschäftsordnung für die Tourismusverbände festlegen, dass die Tourismuskommission für die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die Stellvertreterin/den Stellvertreter und die Finanzreferentin/den Finanzreferenten eine Aufwandsentschädigung und für die Mitglieder der Tourismuskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausein Sitzungsgeld beschließen kann; deren Höhe ist ebenfalls in der Geschäftsordnung festzulegen. Soweit ihnenden genannten Funktionärinnen/Funktionären durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung durch den Tourismusverband.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2012 bis 30.09.2021

(1) Ein Mitglied der Tourismuskommission scheidet durch den Tod, durch Verzicht auf seine Zugehörigkeit zur Tourismuskommission oder durch Abberufung durch die entsendende Tourismusgemeinde aus. Der Verzicht und die Abberufung sind schriftlich zu erklären oder mitzuteilen und wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Vorsitzenden, wenn es sich um den Vorsitzenden handelt, beim Vorsitzenden-Stellvertreter rechtswirksam.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Ein Mitglied der Tourismuskommission ist auf Antrag der Tourismuskommission oder von Amts wegen von der Landesregierung durch Bescheid der Zugehörigkeit zur Tourismuskommission als verlustig zu erklären, wenn

a)

ein noch fortdauernder Umstand bekannt wird, der seine Wählbarkeit bzw. Entsendung verhindert hätte;

b)

es nach erfolgter Wahl oder Entsendung die Wählbarkeit bzw. die Voraussetzungen für die Entsendung verliert oder

c)

es seinen Aufgaben beharrlich nicht nachkommt.

(4) Für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Tourismuskommissionsmitglied ist das nächstfolgende dem betreffenden Wahlvorschlag zuzurechnende Ersatzmitglied und bei den Mitgliedern gemäß § 13 Abs. 3 und 4 das namhaft gemachte Ersatzmitglied einzuberufen. Eine anderweitige Vertretung ist nicht zulässig.

(5) Scheiden mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Tourismuskommissionsmitglieder aus, so gilt die Tourismuskommission als aufgelöst. Der Vorsitzende hat die Neuwahl bzw. Neubestellung der Mitglieder unverzüglich zu veranlassen. Mit der Wahl beginnt gemäß § 13 Abs. 1 eine neue Funktionsperiode.

(6) Die Tourismuskommission bleibt bis zur erfolgten Konstituierung der neuen Tourismuskommission im Amt.

(7) Die Landesregierung kann in der Geschäftsordnung für die Tourismusverbände festlegen, dass die Tourismuskommission für die Vorsitzende/den Vorsitzenden, die Stellvertreterin/den Stellvertreter und die Finanzreferentin/den Finanzreferenten eine Aufwandsentschädigung und für die Mitglieder der Tourismuskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausein Sitzungsgeld beschließen kann; deren Höhe ist ebenfalls in der Geschäftsordnung festzulegen. Soweit ihnenden genannten Funktionärinnen/Funktionären durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung durch den Tourismusverband.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten