§ 25 Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Den Tourismusverbänden ist die Bestellung eines Geschäftsführers freigestelltJeder Tourismusverband hat eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig Mitglied der Tourismuskommission sein.

(2) Sofern einDer Geschäftsführerin/Dem Geschäftsführer bestellt ist, obliegt ihm die Leitung der GeschäftsstelleGeschäftsstelle(n). Sie/Er ist der/dem Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Besorgung ihrer/seiner Aufgaben verantwortlich. Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes der Tourismuskommission unvereinbar.

(3) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes. In Personalangelegenheiten ist er gegenüber den übrigen Bediensteten zeichnungsberechtigter Vertreter des Dienstgebers. Seine Befugnisse, insbesondere hinsichtlich Regelung der Dienstzeit, Festsetzung der allgemeinen Aufgabenverteilung der Geschäftsstelle, Urlaubseinteilung, Anordnung von Dienstreisen, sind im Dienstvertrag zu regeln.

(4) Der Geschäftsführer hat für die Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zu sorgen. Er hat zu diesem Zweck den zuständigen Organen Vorschläge zu erstatten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die Beschlüsse zu vollziehen.

(5) Der Geschäftsführer ist in Angelegenheit der Deckung des Amtsaufwandes der Geschäftsstelle zeichnungsberechtigter Vertreter des Vorsitzenden. Er hat dem Vorsitzenden laufend über seine Geschäftsführung zu berichten sowie der Tourismuskommission auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(6) Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der Vollversammlung, der Tourismuskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung der Sitzungen aufzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.03.2003 bis 30.09.2021

(1) Den Tourismusverbänden ist die Bestellung eines Geschäftsführers freigestelltJeder Tourismusverband hat eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer zu bestellen. Die Geschäftsführerin/Der Geschäftsführer darf nicht gleichzeitig Mitglied der Tourismuskommission sein.

(2) Sofern einDer Geschäftsführerin/Dem Geschäftsführer bestellt ist, obliegt ihm die Leitung der GeschäftsstelleGeschäftsstelle(n). Sie/Er ist der/dem Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Besorgung ihrer/seiner Aufgaben verantwortlich. Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes der Tourismuskommission unvereinbar.

(3) Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes. In Personalangelegenheiten ist er gegenüber den übrigen Bediensteten zeichnungsberechtigter Vertreter des Dienstgebers. Seine Befugnisse, insbesondere hinsichtlich Regelung der Dienstzeit, Festsetzung der allgemeinen Aufgabenverteilung der Geschäftsstelle, Urlaubseinteilung, Anordnung von Dienstreisen, sind im Dienstvertrag zu regeln.

(4) Der Geschäftsführer hat für die Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zu sorgen. Er hat zu diesem Zweck den zuständigen Organen Vorschläge zu erstatten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die Beschlüsse zu vollziehen.

(5) Der Geschäftsführer ist in Angelegenheit der Deckung des Amtsaufwandes der Geschäftsstelle zeichnungsberechtigter Vertreter des Vorsitzenden. Er hat dem Vorsitzenden laufend über seine Geschäftsführung zu berichten sowie der Tourismuskommission auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

(6) Der Geschäftsführer hat an allen Sitzungen der Vollversammlung, der Tourismuskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung der Sitzungen aufzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 52/2021

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