§ 32 Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Ist ein Tourismusinteressent in mehreren Beitragsgruppen eingereiht, so hat der Tourismusinteressent wahlweise entweder für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz oder für alle diese Tätigkeiten gemeinsam nach dem Gesamtumsatz und der ziffernmäßig niedrigsten Beitragsgruppe einen Interessentenbeitrag zu entrichten(Anm.: entfallen)

(2) Bei den Kredit- und Finanzinstituten einschließlich der Bausparkassen und der Österreichischen Postsparkasse AG ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das Zweifache der Summe der Erträge aus Provisionen und Gebühren im Sinne der Anlage 2 zu § 43 Bankwesengesetz 1993.

(3) Bei Reisebüros und Reiseleitern ist der beitragspflichtige Umsatz das Entgelt im Sinne der umsatzsteuerlichen Bestimmungen.

(4) Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summe der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämie abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Steiermark hat oder die versicherte Sache sich in der Steiermark befindet.

(5) Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.

(6) Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen gemäß § 28 Abs. 2 Glücksspielgesetz 1989.

(7) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die aus dem zweitvorangegangenen Jahr stammen und an Empfänger im Land Steiermark ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer. Die Aufteilung der Umsätze auf die Tourismusgemeinden erfolgt gemäß § 28.

(8) Von Tourismusinteressenten der Berufsgruppen der Beitragsgruppen 1 und 2 ist unabhängig von § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (Kleinunternehmer), gemäß § 34 Abs. 1 der Mindestbeitrag zu entrichten.

(9) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so sind je Wohneinheit und Jahr an Interessentenbeiträgen 150 % des Mindestbeitrages (§ 34 Abs. 1) für die Gästeunterkunft zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je angefangene drei Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 % der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.

(10) Hinsichtlich des Nachweises der Umsätze, der Ausnahmen von der Beitragspflicht und der Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung in der gemäß § 39 k geltenden Fassung anzuwenden.

(11) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind Bemessungsgrundlage der Umsatz gemäß § 22 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 und die Umsätze der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände gemäß der Anlage zu § 10 Abs. 2 und § 24 UStG. Bemessungsgrundlage sind die Umsätze aus dem zweitvorangegangenen Jahr.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 68/2001, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 52/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 03.06.2014 bis 30.09.2021

(1) Ist ein Tourismusinteressent in mehreren Beitragsgruppen eingereiht, so hat der Tourismusinteressent wahlweise entweder für jede dieser Tätigkeiten getrennt nach der jeweiligen Beitragsgruppe und dem jeweiligen Anteil am Gesamtumsatz oder für alle diese Tätigkeiten gemeinsam nach dem Gesamtumsatz und der ziffernmäßig niedrigsten Beitragsgruppe einen Interessentenbeitrag zu entrichten(Anm.: entfallen)

(2) Bei den Kredit- und Finanzinstituten einschließlich der Bausparkassen und der Österreichischen Postsparkasse AG ist der beitragspflichtige Umsatz aus Bankgeschäften das Zweifache der Summe der Erträge aus Provisionen und Gebühren im Sinne der Anlage 2 zu § 43 Bankwesengesetz 1993.

(3) Bei Reisebüros und Reiseleitern ist der beitragspflichtige Umsatz das Entgelt im Sinne der umsatzsteuerlichen Bestimmungen.

(4) Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summe der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämie abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung rückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Steiermark hat oder die versicherte Sache sich in der Steiermark befindet.

(5) Bei den Werbungsmittlern ist der beitragspflichtige Umsatz aus Vermittlungsleistungen einschließlich der Nebenleistungen die Summe der Provisionen aus solchen abzüglich der Umsatzsteuer.

(6) Bei Spielbanken gelten als beitragspflichtiger Umsatz die Jahresbruttospieleinnahmen gemäß § 28 Abs. 2 Glücksspielgesetz 1989.

(7) Bei Mobilfunknetzbetreibern ist der beitragspflichtige Umsatz die Summe der Abrechnungsbeträge aus Rechnungen, die aus dem zweitvorangegangenen Jahr stammen und an Empfänger im Land Steiermark ergangen sind, abzüglich der Umsatzsteuer. Die Aufteilung der Umsätze auf die Tourismusgemeinden erfolgt gemäß § 28.

(8) Von Tourismusinteressenten der Berufsgruppen der Beitragsgruppen 1 und 2 ist unabhängig von § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (Kleinunternehmer), gemäß § 34 Abs. 1 der Mindestbeitrag zu entrichten.

(9) Wird ein Entgelt für den Aufenthalt in einer Gästeunterkunft nicht berechnet, weil der Aufenthalt auf Grund von Nutzungs- oder Benutzungsrechten erfolgte, die in ihrer Auswirkung einem Bestands-, Wohnungs- oder Fruchtnießungsrecht ähneln, so sind je Wohneinheit und Jahr an Interessentenbeiträgen 150 % des Mindestbeitrages (§ 34 Abs. 1) für die Gästeunterkunft zu entrichten. Ist die Gästeunterkunft nicht in Wohneinheiten geteilt, so gilt dies für je angefangene drei Gästebetten in der Gästeunterkunft. Diese Beitragsregelung findet keine Anwendung, wenn die Nächtigungen auf Grund solcher Nutzungs- oder Benutzungsrechte in der Gästeunterkunft weniger als 25 % der Gesamtzahl der dort erfolgten Nächtigungen ausmachen.

(10) Hinsichtlich des Nachweises der Umsätze, der Ausnahmen von der Beitragspflicht und der Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung in der gemäß § 39 k geltenden Fassung anzuwenden.

(11) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind Bemessungsgrundlage der Umsatz gemäß § 22 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 und die Umsätze der dem Steuersatz von 10% unterliegenden Gegenstände gemäß der Anlage zu § 10 Abs. 2 und § 24 UStG. Bemessungsgrundlage sind die Umsätze aus dem zweitvorangegangenen Jahr.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 68/2001, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 52/2021

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