§ 40 Stmk. TG 1992 Strafbestimmungen

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1.

wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Interessentenbeitrag (§ 27) hinterzieht, verkürzt oder der Verkürzung aussetzt,

2.

wer Umstände, welche seine Beitragspflicht begründen, ändern oder beendigen, der Gemeinde bzw. der Beitragsbehörde nicht entsprechend diesem Gesetz bekanntgibt,

3.

wer die Beitragserklärung gemäß § 35 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst mangelhaft oder nicht rechtzeitig abgibt,

4.

wer nicht oder nicht in der gesetzten Frist oder in der vorgeschriebenen Form verlangte Unterlagen (§ 36 Abs. 4) vorlegt oder Auskünfte gemäß § 36 Abs. 9 nicht erteilt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, soweit nicht eine Verwaltungsübertretung nach derdem Steiermärkischen LandesabgabenordnungAbgabengesetz vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 1.453 Euro zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2001, LGBl. Nr. 12/2010

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2009

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

1.

wer durch Handlungen oder Unterlassungen den Interessentenbeitrag (§ 27) hinterzieht, verkürzt oder der Verkürzung aussetzt,

2.

wer Umstände, welche seine Beitragspflicht begründen, ändern oder beendigen, der Gemeinde bzw. der Beitragsbehörde nicht entsprechend diesem Gesetz bekanntgibt,

3.

wer die Beitragserklärung gemäß § 35 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst mangelhaft oder nicht rechtzeitig abgibt,

4.

wer nicht oder nicht in der gesetzten Frist oder in der vorgeschriebenen Form verlangte Unterlagen (§ 36 Abs. 4) vorlegt oder Auskünfte gemäß § 36 Abs. 9 nicht erteilt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind, soweit nicht eine Verwaltungsübertretung nach derdem Steiermärkischen LandesabgabenordnungAbgabengesetz vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 1.453 Euro zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2001, LGBl. Nr. 12/2010

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