§ 1 SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2)Die2) Die Sozialhilfe umfaßtumfasst:

a)1.

Hilfe zur Sicherung des LebensbedarfsPflege- und Betreuungsbedarfs sowie des Bedarfs bei Krankheit und der Bestattungsaufwand,

b)2.

Hilfe in besonderen Lebenslagen,

c)3.

Soziale Dienste.

(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.05.1998 bis 30.06.2021

(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

(2)Die2) Die Sozialhilfe umfaßtumfasst:

a)1.

Hilfe zur Sicherung des LebensbedarfsPflege- und Betreuungsbedarfs sowie des Bedarfs bei Krankheit und der Bestattungsaufwand,

b)2.

Hilfe in besonderen Lebenslagen,

c)3.

Soziale Dienste.

(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der geleisteten Hilfe zu sichern.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 51/2021

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