§ 13a SHG

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten Standort und legt die zur Deckung des Bedarfs erforderliche Bettenanzahl und die Kategorie (Abs. 8 Z 2) fest. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Der Bedarf an Pflegeheimbetten und Pflegeheimbetten mit Psychiatriezuschlag ist durch Verordnung der Landesregierung für Graz und Graz-Umgebung gemeinsam, sonst pro Bezirk festzulegen. Bei der Festlegung des Bedarfs hat die Landesregierung auf demografische, sozioökonomische und gesundheitsbezogene (z. B. Pflegebedürftigkeit) Daten sowie auf die Struktur und Inanspruchnahme der Pflege- und Betreuungsdienstleistungen Bedacht zu nehmen. Die Behörde darf stationäre Einrichtungen nur anerkennen, wenn auf Grund dieses Bedarfs- und Entwicklungsplans sowie bereits erfolgter Anerkennungen (Abs. 3) noch Pflegebettkapazitäten frei sind.

(3) Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG 2012) verfügen und die in der Verordnung gemäß Abs. 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Ist der Bedarf gegeben, kann die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung ausgesprochen werden, dass der Nachweis der Eignung innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist, welche zwei Jahre nicht übersteigen darf, erbracht wird. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Anerkennungswerberin/vom Anerkennungswerber zu verantworten sind, einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist auszuführen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Eignung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – Frist nachgewiesen werden kann.

(4) Die Verlegung des Standortes einer stationären Einrichtung in ein anderes Gebiet gemäß Abs. 2 bedarf einer Anerkennung nach den vorstehenden Bestimmungen. Dies gilt auch für die Erhöhung der Bettenzahl jedoch mit der Maßgabe, dass bei stationären Einrichtungen, die noch nicht gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, ohne entsprechenden Antrag eine Festlegung der Kategorie nicht erfolgt.

(5) Der Sozialhilfeverband/Die Stadt Graz, in dessen/deren Gebiet eine stationäre Einrichtung anerkannt werden soll, ist vor Erlassung des Anerkennungsbescheides nach Abs. 1 und 4 zu hören.

(6) Eine dauernde Verringerung der anerkannten Bettenanzahl ist der Landesregierung in den Fällen des Abs. 6a Z 1 und 3 spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung und in den Fällen des Abs. 6a Z 2 unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Anerkennungsbescheid entsprechend abzuändern. Die Abänderung hat bei stationären Einrichtungen, die gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, erforderlichenfalls auch die Neufestlegung der Kategorie zu umfassen.

(6a) Eine dauernde Verringerung der anerkannten Pflegebettenanzahl liegt vor, wenn

1.

anerkannte Pflegebetten mehr als zwei Monate nicht belegt werden, obwohl diese belegt hätten werden können, da insbesondere auch das notwendige Personal zur Verfügung gestanden ist; ausgenommen sind Nichtbelegungen auf Grund von Bauarbeiten im Zuge von Zu- und Umbauten sowie notwendigen Sanierungen;

2.

notwendige Bewilligungen (pflegeheimrechtlich, baurechtlich, feuerpolizeilich, hygienerechtlich) erlöschen oder abgeändert wurden und die anerkannte Anzahl von Betten nicht mehr belegt werden darf,

3.

die Pflegeheimbetreiberin/der Pflegeheimbetreiber die anerkannte Pflegebettenanzahl verringern will.

(7) Die Verlegung des Standortes und die Zusammenlegung von anerkannten stationären Einrichtungen innerhalb eines Gebietes gemäß Abs. 2 sind gemäß Abs. 1 anzuerkennen. In diesen Fällen entfällt die Bedarfsprüfung. Werden stationäre Einrichtungen zusammengelegt, die alle nicht gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, ist, sofern dies nicht ausdrücklich beantragt wird, keine Kategorie festzulegen.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen:

1.

die von der stationären Einrichtung zu erbringenden Leistungen, insbesondere die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse, die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen, die Wäscheversorgung und die Versorgung mit Pflege- und Hygieneartikeln;

2.

die Kategorien und die jeweilige Höhe des verrechenbaren Tagsatzes; die Kategorie wird durch die Nettoraumfläche pro Pflegebett und die anerkannte Bettenanzahl bestimmt (Normkostenmodell);

3.

die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung, wie beispielsweise die Möglichkeit der Weiterverrechnung von Tagsätzen im Falle der Abwesenheit von Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfängern, die Verrechnung von Zusatzleistungen an Hilfeempfänger, Zurückbehaltungsregelungen;

4.

sonstige Rahmenbedingungen, insbesondere betreffend Aufnahmemodalitäten für Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfängern, Meldepflichten wie Meldung von Änderungen in der Unternehmensstruktur oder in der Geschäftsführung, Freihalteregelungen für Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger, den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, den Abschluss von nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gültigen Kollektivverträgen, Zessionsverbote;

5.

betriebswirtschaftliche Daten, welche zum Zweck der Evaluierung des Normkostenmodells hinsichtlich seiner Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zur Gewährleistung des Pflegestandards gemäß Z 1 notwendig sind, und in welchen Zeitabständen diese Daten jeweils von den Einrichtungen in eine vom Land zur Verfügung zu stellende Datenbank einzutragen sind. Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass ihr diese Daten nur in anonymisierter Form zur Verfügung stehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 1/2022

Stand vor dem 05.01.2022

In Kraft vom 06.05.2021 bis 05.01.2022

(1) Die Landesregierung hat stationäre Einrichtungen auf Antrag bescheidmäßig anzuerkennen, sofern ein Bedarf besteht und diese geeignet sind. Die Anerkennung erfolgt für einen bestimmten Standort und legt die zur Deckung des Bedarfs erforderliche Bettenanzahl und die Kategorie (Abs. 8 Z 2) fest. Die Anerkennung kann erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen oder zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Der Bedarf an Pflegeheimbetten und Pflegeheimbetten mit Psychiatriezuschlag ist durch Verordnung der Landesregierung für Graz und Graz-Umgebung gemeinsam, sonst pro Bezirk festzulegen. Bei der Festlegung des Bedarfs hat die Landesregierung auf demografische, sozioökonomische und gesundheitsbezogene (z. B. Pflegebedürftigkeit) Daten sowie auf die Struktur und Inanspruchnahme der Pflege- und Betreuungsdienstleistungen Bedacht zu nehmen. Die Behörde darf stationäre Einrichtungen nur anerkennen, wenn auf Grund dieses Bedarfs- und Entwicklungsplans sowie bereits erfolgter Anerkennungen (Abs. 3) noch Pflegebettkapazitäten frei sind.

(3) Geeignet sind stationäre Einrichtungen, die über eine Pflegeheimbewilligung oder über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz 2012 – StKAG 2012) verfügen und die in der Verordnung gemäß Abs. 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Ist der Bedarf gegeben, kann die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung ausgesprochen werden, dass der Nachweis der Eignung innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist, welche zwei Jahre nicht übersteigen darf, erbracht wird. Diese Frist kann aus Gründen, die nicht von der Anerkennungswerberin/vom Anerkennungswerber zu verantworten sind, einmal um höchstens ein Jahr verlängert werden. Im Antrag ist auszuführen, aus welchen Gründen die Frist nicht eingehalten werden konnte und glaubhaft zu machen, dass die Eignung innerhalb der beantragten – ein Jahr nicht übersteigenden – Frist nachgewiesen werden kann.

(4) Die Verlegung des Standortes einer stationären Einrichtung in ein anderes Gebiet gemäß Abs. 2 bedarf einer Anerkennung nach den vorstehenden Bestimmungen. Dies gilt auch für die Erhöhung der Bettenzahl jedoch mit der Maßgabe, dass bei stationären Einrichtungen, die noch nicht gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, ohne entsprechenden Antrag eine Festlegung der Kategorie nicht erfolgt.

(5) Der Sozialhilfeverband/Die Stadt Graz, in dessen/deren Gebiet eine stationäre Einrichtung anerkannt werden soll, ist vor Erlassung des Anerkennungsbescheides nach Abs. 1 und 4 zu hören.

(6) Eine dauernde Verringerung der anerkannten Bettenanzahl ist der Landesregierung in den Fällen des Abs. 6a Z 1 und 3 spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung und in den Fällen des Abs. 6a Z 2 unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat den Anerkennungsbescheid entsprechend abzuändern. Die Abänderung hat bei stationären Einrichtungen, die gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, erforderlichenfalls auch die Neufestlegung der Kategorie zu umfassen.

(6a) Eine dauernde Verringerung der anerkannten Pflegebettenanzahl liegt vor, wenn

1.

anerkannte Pflegebetten mehr als zwei Monate nicht belegt werden, obwohl diese belegt hätten werden können, da insbesondere auch das notwendige Personal zur Verfügung gestanden ist; ausgenommen sind Nichtbelegungen auf Grund von Bauarbeiten im Zuge von Zu- und Umbauten sowie notwendigen Sanierungen;

2.

notwendige Bewilligungen (pflegeheimrechtlich, baurechtlich, feuerpolizeilich, hygienerechtlich) erlöschen oder abgeändert wurden und die anerkannte Anzahl von Betten nicht mehr belegt werden darf,

3.

die Pflegeheimbetreiberin/der Pflegeheimbetreiber die anerkannte Pflegebettenanzahl verringern will.

(7) Die Verlegung des Standortes und die Zusammenlegung von anerkannten stationären Einrichtungen innerhalb eines Gebietes gemäß Abs. 2 sind gemäß Abs. 1 anzuerkennen. In diesen Fällen entfällt die Bedarfsprüfung. Werden stationäre Einrichtungen zusammengelegt, die alle nicht gemäß Abs. 8 Z 2 kategorisiert sind, ist, sofern dies nicht ausdrücklich beantragt wird, keine Kategorie festzulegen.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen:

1.

die von der stationären Einrichtung zu erbringenden Leistungen, insbesondere die sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernisse, die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Betreuungsleistungen, die Wäscheversorgung und die Versorgung mit Pflege- und Hygieneartikeln;

2.

die Kategorien und die jeweilige Höhe des verrechenbaren Tagsatzes; die Kategorie wird durch die Nettoraumfläche pro Pflegebett und die anerkannte Bettenanzahl bestimmt (Normkostenmodell);

3.

die Ab- und Verrechnungsmodalitäten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Einrichtung, wie beispielsweise die Möglichkeit der Weiterverrechnung von Tagsätzen im Falle der Abwesenheit von Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfängern, die Verrechnung von Zusatzleistungen an Hilfeempfänger, Zurückbehaltungsregelungen;

4.

sonstige Rahmenbedingungen, insbesondere betreffend Aufnahmemodalitäten für Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfängern, Meldepflichten wie Meldung von Änderungen in der Unternehmensstruktur oder in der Geschäftsführung, Freihalteregelungen für Hilfeempfängerinnen/Hilfeempfänger, den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, den Abschluss von nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes gültigen Kollektivverträgen, Zessionsverbote;

5.

betriebswirtschaftliche Daten, welche zum Zweck der Evaluierung des Normkostenmodells hinsichtlich seiner Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zur Gewährleistung des Pflegestandards gemäß Z 1 notwendig sind, und in welchen Zeitabständen diese Daten jeweils von den Einrichtungen in eine vom Land zur Verfügung zu stellende Datenbank einzutragen sind. Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass ihr diese Daten nur in anonymisierter Form zur Verfügung stehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 64/2011, LGBl. Nr. 47/2018, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 1/2022

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