§ 13c SHG Entziehung der Anerkennung

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2018 bis 31.12.9999

Die Anerkennung ist zu entziehen, wenn

1.

die gemäß § 13a Abs. 3 erforderliche Bewilligung rechtskräftig entzogen wurde oder dem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13b Abs. 2 nicht fristgerecht entsprochen wurde oder

2.

Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zur Einrichtung und die Einsicht in die schriftlichen Unterlagen gemäß § 13b Abs. 2 nicht gewährt wird oder

3.

über das Vermögen der Einrichtung ein Konkursverfahren eröffnet wird oder ein derartiger Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird oder die Zwangsverwaltung über das Vermögen der Einrichtung angeordnet wird oder

4.

die Einrichtung wiederholt wegen Nichteinhaltung der pflegeheimrechtlichen Bestimmungen über die Personalausstattung rechtskräftig bestraft wurde oder

5.

wenn über eine für die Einrichtung in der Pflege tätige Person wiederholt wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes eine Geldstrafe von mehr als 1000 Euro oder eine bedingte oder unbedingte Haftstrafe rechtskräftig verhängt wurde und diese Person weiterbeschäftigt wurde, obwohl das Beschäftigungsverhältnis beendet hätte werden können. oder

6.

über verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der stationären Einrichtung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wiederholt eine Strafe gemäß § 42 Abs. 1 Z 7 verhängt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 47/2018

Stand vor dem 30.04.2018

In Kraft vom 01.04.2007 bis 30.04.2018

Die Anerkennung ist zu entziehen, wenn

1.

die gemäß § 13a Abs. 3 erforderliche Bewilligung rechtskräftig entzogen wurde oder dem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13b Abs. 2 nicht fristgerecht entsprochen wurde oder

2.

Organen der Aufsichtsbehörde der Zutritt zur Einrichtung und die Einsicht in die schriftlichen Unterlagen gemäß § 13b Abs. 2 nicht gewährt wird oder

3.

über das Vermögen der Einrichtung ein Konkursverfahren eröffnet wird oder ein derartiger Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird oder die Zwangsverwaltung über das Vermögen der Einrichtung angeordnet wird oder

4.

die Einrichtung wiederholt wegen Nichteinhaltung der pflegeheimrechtlichen Bestimmungen über die Personalausstattung rechtskräftig bestraft wurde oder

5.

wenn über eine für die Einrichtung in der Pflege tätige Person wiederholt wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes eine Geldstrafe von mehr als 1000 Euro oder eine bedingte oder unbedingte Haftstrafe rechtskräftig verhängt wurde und diese Person weiterbeschäftigt wurde, obwohl das Beschäftigungsverhältnis beendet hätte werden können. oder

6.

über verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der stationären Einrichtung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wiederholt eine Strafe gemäß § 42 Abs. 1 Z 7 verhängt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2007, LGBl. Nr. 47/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten