§ 44d SHG (weggefallen)

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 82/2009Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2009,

§ 35 Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2009§ 44d SHG ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung laufende Verfahren nicht anzuwendenseit 31.12.2024 weggefallen.Paragraph 35, Absatz 4, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2009, ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung laufende Verfahren nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2009,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.10.2009 bis 31.12.2024
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 82/2009Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2009,

§ 35 Abs. 4 in der Fassung LGBl. Nr. 82/2009§ 44d SHG ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung laufende Verfahren nicht anzuwendenseit 31.12.2024 weggefallen.Paragraph 35, Absatz 4, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2009, ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Fassung laufende Verfahren nicht anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 2009,

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