§ 1 Stmk. SA 1999 Anwendungsbereich

Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen Volks-, und Neuen Mittelschulen sowie für die Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, mit Ausnahme der öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. 68/2013, LGBl. Nr. 60/2019

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die öffentlichen Volks-, und Neuen Mittelschulen sowie für die Sonderschulen und Polytechnischen Schulen, mit Ausnahme der öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßiger Übungen eingegliedert sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. 68/2013, LGBl. Nr. 60/2019

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