§ 3 Stmk. SA 1999 (weggefallen)

Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen§ 3 Stmk. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände und der unverbindlichen Übungen für Schüler der 1SA 1999 seit 31.08.2018 weggefallen. und 2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs, für Schüler der 5. und 6. Schulstufe höchstens acht, für Schüler der 7. und 8. Schulstufe höchstens neun und für Schüler der Polytechnischen Schule höchstens zehn betragen.

(2) Der Unterricht ist als Vormittagsunterricht zu führen. Der Vormittagsunterricht soll sechs Unterrichtsstunden nicht überschreiten; die Verlängerung des Vormittagsunterrichtes auf sieben Unterrichtsstunden ist mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig, die nur in besonders begründeten Fällen und nur unter der Voraussetzung erteilt werden darf, dass nach der siebenten Unterrichtsstunde kein Nachmittagsunterricht anschließt. Die Verlegung einzelner Unterrichtsgegenstände auf den Nachmittag ist unter Einhaltung der Höchststundenzahl an einem Tag (Abs. 1) aus stundenplantechnischen oder räumlichen Gründen zulässig. In diesem Fall ist in der Mittagszeit, das ist in der Regel nach der fünften oder sechsten Unterrichtsstunde, eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schülerinnen und Schüler festzusetzen.

(3) Der Unterricht soll nicht vor 7.30 Uhr beginnen und nicht nach 17 Uhr enden. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7 Uhr ist mit Rücksicht auf Fahrschülerinnen und Fahrschüler oder aus sonstigen zwingenden Gründen durch Beschluss des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses nur mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig. Eine Verlängerung des Unterrichtes bis höchstens 18 Uhr ist ab der 7. Schulstufe und in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig.

(4) An ganztägigen Schulformen ist die Tagesbetreuung an allen Schultagen mit Ausnahme der Samstage bis mindestens 16 Uhr und längstens 18 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) entfällt für die zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler die Betreuung. Eine Stunde der Tagesbetreuung umfasst 50 Minuten, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2006, LGBl. Nr. 70/2014, LGBl. Nr. 74/2017

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.08.2018
(1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen§ 3 Stmk. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände und der unverbindlichen Übungen für Schüler der 1SA 1999 seit 31.08.2018 weggefallen. und 2. Schulstufe höchstens fünf, für Schüler der 3. und 4. Schulstufe höchstens sechs, für Schüler der 5. und 6. Schulstufe höchstens acht, für Schüler der 7. und 8. Schulstufe höchstens neun und für Schüler der Polytechnischen Schule höchstens zehn betragen.

(2) Der Unterricht ist als Vormittagsunterricht zu führen. Der Vormittagsunterricht soll sechs Unterrichtsstunden nicht überschreiten; die Verlängerung des Vormittagsunterrichtes auf sieben Unterrichtsstunden ist mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig, die nur in besonders begründeten Fällen und nur unter der Voraussetzung erteilt werden darf, dass nach der siebenten Unterrichtsstunde kein Nachmittagsunterricht anschließt. Die Verlegung einzelner Unterrichtsgegenstände auf den Nachmittag ist unter Einhaltung der Höchststundenzahl an einem Tag (Abs. 1) aus stundenplantechnischen oder räumlichen Gründen zulässig. In diesem Fall ist in der Mittagszeit, das ist in der Regel nach der fünften oder sechsten Unterrichtsstunde, eine ausreichende Pause zur Einnahme eines Mittagessens und zur Vermeidung von Überanstrengung der Schülerinnen und Schüler festzusetzen.

(3) Der Unterricht soll nicht vor 7.30 Uhr beginnen und nicht nach 17 Uhr enden. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7 Uhr ist mit Rücksicht auf Fahrschülerinnen und Fahrschüler oder aus sonstigen zwingenden Gründen durch Beschluss des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses nur mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig. Eine Verlängerung des Unterrichtes bis höchstens 18 Uhr ist ab der 7. Schulstufe und in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des Landesschulrates zulässig.

(4) An ganztägigen Schulformen ist die Tagesbetreuung an allen Schultagen mit Ausnahme der Samstage bis mindestens 16 Uhr und längstens 18 Uhr anzubieten; während der Unterrichtsstunden (einschließlich der dazugehörigen Pausen) entfällt für die zur Tagesbetreuung angemeldeten Schüler die Betreuung. Eine Stunde der Tagesbetreuung umfasst 50 Minuten, wobei eine Teilung der Stunde zulässig ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 103/2006, LGBl. Nr. 70/2014, LGBl. Nr. 74/2017

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