§ 1 StSchAuG (weggefallen)

Steiermärkisches Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Dem Kollegium des Landesschulrates für das Land Steiermark gehören an:

1.

mit beschließender Stimme

a)

der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender und

b)

14 von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder, unter denen sich mindestens so viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder wie Vertreter der Lehrerschaft befinden müssen,

wobei die Gesamtheit der unter lit. a und b angeführten Mitglieder in ihrer Zusammensetzung dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien entsprechen muss;

2.

mit beratender Stimme

a)

zwei Vertreterinnen/Vertreter der katholischen Kirche und eine Vertreterin/ein Vertreter der evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses sowie je eine Vertreterin/ein Vertreter jener gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, denen nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung wenigstens 5000 österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger im Lande Steiermark angehören;

b)

die Leiterin/der Leiter der mit den Angelegenheiten des Pflichtschulwesens befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung;

c)

die Amtsdirektorin/der Amtsdirektor des Landesschulrates;

d)

die Landesschulinspektorinnen/Landesschulinspektoren und die Berufssschulinspektorinnen/ Berufsschulinspektoren;

e)

die/der schulärztliche Referentin/Referent des Landesschulrates (Landesschulärztin/ Landesschularzt) und die/der mit den Angelegenheiten des schulärztlichen Dienstes befasste Referentin/Referent des Amtes der Landesregierung;

f)

die/der mit den Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung befasste Referentin/Referent des Amtes der Landesregierung;

g)

je eine Vertreterin/ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark;

h)

die Amtsführende Präsidentin/der Amtsführende Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident in den Fällen des § 5 Abs. 2 und 3;

i)

die drei Landesschulsprecherinnen/Landesschulsprecher des Landes-Schülerbeirates;

j)

Vertreterinnen/Vertreter der Eltern;

k)

Vertreterinnen/Vertreter der Lehrerschaft.

Anm§ 1 StSchAuG seit 31.12.2018 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2014

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
Dem Kollegium des Landesschulrates für das Land Steiermark gehören an:

1.

mit beschließender Stimme

a)

der Präsident des Landesschulrates als Vorsitzender und

b)

14 von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder, unter denen sich mindestens so viele Väter und Mütter schulbesuchender Kinder wie Vertreter der Lehrerschaft befinden müssen,

wobei die Gesamtheit der unter lit. a und b angeführten Mitglieder in ihrer Zusammensetzung dem Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien entsprechen muss;

2.

mit beratender Stimme

a)

zwei Vertreterinnen/Vertreter der katholischen Kirche und eine Vertreterin/ein Vertreter der evangelischen Kirche Augsburgischen und Helvetischen Bekenntnisses sowie je eine Vertreterin/ein Vertreter jener gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, denen nach dem Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung wenigstens 5000 österreichische Staatsbürgerinnen/Staatsbürger im Lande Steiermark angehören;

b)

die Leiterin/der Leiter der mit den Angelegenheiten des Pflichtschulwesens befassten Abteilung des Amtes der Landesregierung;

c)

die Amtsdirektorin/der Amtsdirektor des Landesschulrates;

d)

die Landesschulinspektorinnen/Landesschulinspektoren und die Berufssschulinspektorinnen/ Berufsschulinspektoren;

e)

die/der schulärztliche Referentin/Referent des Landesschulrates (Landesschulärztin/ Landesschularzt) und die/der mit den Angelegenheiten des schulärztlichen Dienstes befasste Referentin/Referent des Amtes der Landesregierung;

f)

die/der mit den Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung befasste Referentin/Referent des Amtes der Landesregierung;

g)

je eine Vertreterin/ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark;

h)

die Amtsführende Präsidentin/der Amtsführende Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident in den Fällen des § 5 Abs. 2 und 3;

i)

die drei Landesschulsprecherinnen/Landesschulsprecher des Landes-Schülerbeirates;

j)

Vertreterinnen/Vertreter der Eltern;

k)

Vertreterinnen/Vertreter der Lehrerschaft.

Anm§ 1 StSchAuG seit 31.12.2018 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2014

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