§ 2 StSchAuG (weggefallen)

Steiermärkisches Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Bei Erstattung der Vorschläge an die Landesregierung für die Bestellung bzw§ 2 StSchAuG seit 31.12.2018 weggefallen. Nachbestellung der Elternvertreter und der Vertreter der Lehrerschaft (§ 1 Z 1 lit. b) durch die Landtagsparteien ist darauf Bedacht zu nehmen, dass hierunter nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten und deren Organisationsformen entsprechend den Schülerzahlen im Lande vertreten sind.

(2) Die im § 1 Z 2 lit. a und g angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates werden durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. Kammern berufen. Von den Verbänden der Elternvereine wird jeweils eine Elternvertreterin/ein Elternvertreter bestimmt. Jeweils eine Lehrervertreterin/ein Lehrervertreter wird von der Personalvertretung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark, und der Personalvertretung der Landeslehrer an berufsbildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark, sowie vom Fachausschuss der allgemein bildenden höheren Schulen und vom Fachausschuss für berufsbildende mittlere und höhere Schulen bestimmt. Die Entsendung wird wirksam, sobald der Landesschulrat von dieser schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2014

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Bei Erstattung der Vorschläge an die Landesregierung für die Bestellung bzw§ 2 StSchAuG seit 31.12.2018 weggefallen. Nachbestellung der Elternvertreter und der Vertreter der Lehrerschaft (§ 1 Z 1 lit. b) durch die Landtagsparteien ist darauf Bedacht zu nehmen, dass hierunter nach Tunlichkeit die in die Zuständigkeit des Landesschulrates fallenden Schularten und deren Organisationsformen entsprechend den Schülerzahlen im Lande vertreten sind.

(2) Die im § 1 Z 2 lit. a und g angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates werden durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. Kammern berufen. Von den Verbänden der Elternvereine wird jeweils eine Elternvertreterin/ein Elternvertreter bestimmt. Jeweils eine Lehrervertreterin/ein Lehrervertreter wird von der Personalvertretung der Landeslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark, und der Personalvertretung der Landeslehrer an berufsbildenden Pflichtschulen, Zentralausschuss Steiermark, sowie vom Fachausschuss der allgemein bildenden höheren Schulen und vom Fachausschuss für berufsbildende mittlere und höhere Schulen bestimmt. Die Entsendung wird wirksam, sobald der Landesschulrat von dieser schriftlich in Kenntnis gesetzt wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2014

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