§ 4 StSchAuG (weggefallen)

Steiermärkisches Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die im § 1 Z 1 § 4 StSchAuGlit seit 31.12.2018 weggefallen. b angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sind im Verhinderungsfall durch ein ihrer Fraktion angehörendes Ersatzmitglied, die im § 1 Z 2 lit. a, g, j und k angeführten Mitglieder durch ein für sie bestelltes Ersatzmitglied zu vertreten.

(2) Auf die Ersatzmitglieder finden die Bestimmungen der §§ 2 und 3 sinngemäße Anwendung.

(3) Die Vertretung der im § 1 Z 2 lit. b bis f und i angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates richtet sich nach ihrer Vertretung im Amte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2014

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Die im § 1 Z 1 § 4 StSchAuGlit seit 31.12.2018 weggefallen. b angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates sind im Verhinderungsfall durch ein ihrer Fraktion angehörendes Ersatzmitglied, die im § 1 Z 2 lit. a, g, j und k angeführten Mitglieder durch ein für sie bestelltes Ersatzmitglied zu vertreten.

(2) Auf die Ersatzmitglieder finden die Bestimmungen der §§ 2 und 3 sinngemäße Anwendung.

(3) Die Vertretung der im § 1 Z 2 lit. b bis f und i angeführten Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates richtet sich nach ihrer Vertretung im Amte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2014

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