§ 5 StSchAuG (weggefallen)

Steiermärkisches Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates einen Amtsführenden Präsidenten und auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten zu bestellen§ 5 StSchAuG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß § 1 Z 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme (§ 1 Z 1 lit. b) und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als Mitglied mit beschließender Stimme ein Ersatzmitglied.

(3) Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß § 1 Z 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 13.12.2000 bis 31.12.2018
(1) Der Präsident des Landesschulrates hat auf Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates einen Amtsführenden Präsidenten und auf Vorschlag der zweitstärksten Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates einen Vizepräsidenten zu bestellen§ 5 StSchAuG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß § 1 Z 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme (§ 1 Z 1 lit. b) und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als Mitglied mit beschließender Stimme ein Ersatzmitglied.

(3) Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß § 1 Z 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.

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