§ 6 StSchAuG (weggefallen)

Steiermärkisches Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999
Dem Kollegium des Bezirksschulrates gehören an:

1.

der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister als Vorsitzender;

2.

mit beschließender Stimme 15 Mitglieder, von denen

a)

fünf Vertreter der Lehrerschaft der allgemein bildenden Pflichtschulen im politischen Bezirk sind;

b)

fünf Väter und Mütter von Kindern sind, die eine allgemein bildende Pflichtschule im politischen Bezirk besuchen;

c)

fünf Vertreter der Gemeinden des politischen Bezirkes bzw. der Städte mit eigenem Statut sind;

3.

mit beratender Stimme

a)

je ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, sofern die Zahl der diesen Kirchen und Religionsgesellschaften im politischen Bezirk angehörenden österreichischen Staatsbürger nach der letzten Volkszählung mindestens 500 beträgt;

b)

der (die) Bezirksschulinspektor(en);

c)

der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde;

d)

je ein Vertreter der im § 1 Z 2 lit. g angeführten Kammern;

e)

in Städten mit eigenem Statut der Amtsdirektor des Bezirksschulrates und dessen Stellvertreter. Solange der Amtsdirektor und dessen Stellvertreter nicht bestellt sind, haben an deren Stelle die vom Gemeinderat gewählten Referenten für Schulangelegenheiten zu treten.

§ 6 StSchAuG seit 31.07.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 13.12.2000 bis 31.07.2014
Dem Kollegium des Bezirksschulrates gehören an:

1.

der Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. in Städten mit eigenem Statut der Bürgermeister als Vorsitzender;

2.

mit beschließender Stimme 15 Mitglieder, von denen

a)

fünf Vertreter der Lehrerschaft der allgemein bildenden Pflichtschulen im politischen Bezirk sind;

b)

fünf Väter und Mütter von Kindern sind, die eine allgemein bildende Pflichtschule im politischen Bezirk besuchen;

c)

fünf Vertreter der Gemeinden des politischen Bezirkes bzw. der Städte mit eigenem Statut sind;

3.

mit beratender Stimme

a)

je ein Vertreter der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, sofern die Zahl der diesen Kirchen und Religionsgesellschaften im politischen Bezirk angehörenden österreichischen Staatsbürger nach der letzten Volkszählung mindestens 500 beträgt;

b)

der (die) Bezirksschulinspektor(en);

c)

der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde;

d)

je ein Vertreter der im § 1 Z 2 lit. g angeführten Kammern;

e)

in Städten mit eigenem Statut der Amtsdirektor des Bezirksschulrates und dessen Stellvertreter. Solange der Amtsdirektor und dessen Stellvertreter nicht bestellt sind, haben an deren Stelle die vom Gemeinderat gewählten Referenten für Schulangelegenheiten zu treten.

§ 6 StSchAuG seit 31.07.2014 weggefallen.

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