§ 7 StSchAuG (weggefallen)

Steiermärkisches Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999
(1) Die im § 6 Z 2 § 7 StSchAuGangeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates sind nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im politischen Bezirk abgegebenen Stimmen auf Grund von Vorschlägen der Landtagsparteien zu bestellen seit 31.07.2014 weggefallen. Die Vorschläge sind an die Landesregierung zu richten. Wenn die Zahl oder Größe von politischen Bezirken sich ändert, ist für jeden betroffenen Bezirk ein Kollegium unverzüglich neu zu bestellen und dabei der jeweilige Bezirk hinsichtlich des Stimmenverhältnisses so zu behandeln, als ob er zum Zeitpunkt der letzten Landtagswahl bereits bestanden hätte.

(2) Die Bestellung bzw. Nachbestellung der im § 6 Z 2 lit. a und b angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 sowie des § 2 des für die Bestellung bzw. Nachbestellung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates vorgeschriebenen Verfahrens durch die Landesregierung zu erfolgen.

(3) Für die Bestellung der im § 6 Z 2 lit. c angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates gelten folgende Bestimmungen:

a)

die Landesregierung hat – für jeden politischen Bezirk gesondert – die von den Landtagsparteien Vorgeschlagenen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ unter Hinweis auf die Bestimmung der folgenden lit. b kundzumachen;

b)

die Gemeinden können binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage der Herausgabe der betreffenden Folge der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ an, die Bestellung von vorgeschlagenen Personen ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen. Als von den Gemeinden des politischen Bezirkes bestellt, und zwar zum Zeitpunkt des Ablaufes der vierwöchigen Frist, gelten jene vorgeschlagenen Personen, deren Bestellung nicht von der Mehrheit der Gemeinden des politischen Bezirkes unter Angabe der Begründung fristgerecht abgelehnt wurde;

c)

in den Städten mit eigenem Statut hat die Landesregierung an Stelle des in den lit. a und b vorgeschriebenen Verfahrens die vorgeschlagenen Personen der Gemeinde bekannt zu geben. Die Gemeinde kann binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung der Bekanntgabe, die Bestellung von vorgeschlagenen Personen ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen. Als von der Gemeinde bestellt, und zwar zum Zeitpunkt des Ablaufes der vierwöchigen Frist, gelten jene vorgeschlagenen Personen, deren Bestellung nicht von der Gemeinde unter Angabe der Begründung fristgerecht abgelehnt wurde;

d)

soweit eine Bestellung nach den Bestimmungen der lit. b und c abgelehnt wurde, sind die Landtagsparteien verpflichtet, neue Vorschläge zu erstatten.

(4) Die im Abs. 3 lit. b erster Satz und lit. c zweiter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(5) Die im § 6 Z 3 lit. a und d angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates werden durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. Kammern berufen.

(6) Für die Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates mit beschließender Stimme gilt § 3 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 21.12.2011 bis 31.07.2014
(1) Die im § 6 Z 2 § 7 StSchAuGangeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates sind nach dem Verhältnis der für die im Landtag vertretenen Parteien bei der letzten Landtagswahl im politischen Bezirk abgegebenen Stimmen auf Grund von Vorschlägen der Landtagsparteien zu bestellen seit 31.07.2014 weggefallen. Die Vorschläge sind an die Landesregierung zu richten. Wenn die Zahl oder Größe von politischen Bezirken sich ändert, ist für jeden betroffenen Bezirk ein Kollegium unverzüglich neu zu bestellen und dabei der jeweilige Bezirk hinsichtlich des Stimmenverhältnisses so zu behandeln, als ob er zum Zeitpunkt der letzten Landtagswahl bereits bestanden hätte.

(2) Die Bestellung bzw. Nachbestellung der im § 6 Z 2 lit. a und b angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 sowie des § 2 des für die Bestellung bzw. Nachbestellung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates vorgeschriebenen Verfahrens durch die Landesregierung zu erfolgen.

(3) Für die Bestellung der im § 6 Z 2 lit. c angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates gelten folgende Bestimmungen:

a)

die Landesregierung hat – für jeden politischen Bezirk gesondert – die von den Landtagsparteien Vorgeschlagenen unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnsitz in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ unter Hinweis auf die Bestimmung der folgenden lit. b kundzumachen;

b)

die Gemeinden können binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage der Herausgabe der betreffenden Folge der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ an, die Bestellung von vorgeschlagenen Personen ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen. Als von den Gemeinden des politischen Bezirkes bestellt, und zwar zum Zeitpunkt des Ablaufes der vierwöchigen Frist, gelten jene vorgeschlagenen Personen, deren Bestellung nicht von der Mehrheit der Gemeinden des politischen Bezirkes unter Angabe der Begründung fristgerecht abgelehnt wurde;

c)

in den Städten mit eigenem Statut hat die Landesregierung an Stelle des in den lit. a und b vorgeschriebenen Verfahrens die vorgeschlagenen Personen der Gemeinde bekannt zu geben. Die Gemeinde kann binnen vier Wochen, gerechnet vom Tage der Zustellung der Bekanntgabe, die Bestellung von vorgeschlagenen Personen ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen. Als von der Gemeinde bestellt, und zwar zum Zeitpunkt des Ablaufes der vierwöchigen Frist, gelten jene vorgeschlagenen Personen, deren Bestellung nicht von der Gemeinde unter Angabe der Begründung fristgerecht abgelehnt wurde;

d)

soweit eine Bestellung nach den Bestimmungen der lit. b und c abgelehnt wurde, sind die Landtagsparteien verpflichtet, neue Vorschläge zu erstatten.

(4) Die im Abs. 3 lit. b erster Satz und lit. c zweiter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(5) Die im § 6 Z 3 lit. a und d angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates werden durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. Kammern berufen.

(6) Für die Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates mit beschließender Stimme gilt § 3 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011

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