§ 8 StSchAuG (weggefallen)

Steiermärkisches Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.9999
(1) Im Falle der Verhinderung werden der Vorsitzende des Kollegiums des Bezirksschulrates durch den Bezirksschulinspektor, wenn jedoch mehrere Bezirksschulinspektoren dem Bezirksschulrat zugewiesen sind, durch den rangältesten Bezirksschulinspektor (§ 13 Abs. 2 § 8 StSchAuGdes Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962), die im § 6 Z 2 angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates durch ein ihrer Fraktion angehörendes Ersatzmitglied und die im § 6 Z 3 lit seit 31.07.2014 weggefallen. a und d angeführten Mitglieder durch ein Ersatzmitglied vertreten.

(2) Auf diese Ersatzmitglieder finden die Bestimmungen des § 7 sinngemäße Anwendung.

(3) Die Vertretung der im § 6 Z 3 lit. c und e angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates richtet sich nach ihrer Vertretung im Amte.

Stand vor dem 31.07.2014

In Kraft vom 13.12.2000 bis 31.07.2014
(1) Im Falle der Verhinderung werden der Vorsitzende des Kollegiums des Bezirksschulrates durch den Bezirksschulinspektor, wenn jedoch mehrere Bezirksschulinspektoren dem Bezirksschulrat zugewiesen sind, durch den rangältesten Bezirksschulinspektor (§ 13 Abs. 2 § 8 StSchAuGdes Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962), die im § 6 Z 2 angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates durch ein ihrer Fraktion angehörendes Ersatzmitglied und die im § 6 Z 3 lit seit 31.07.2014 weggefallen. a und d angeführten Mitglieder durch ein Ersatzmitglied vertreten.

(2) Auf diese Ersatzmitglieder finden die Bestimmungen des § 7 sinngemäße Anwendung.

(3) Die Vertretung der im § 6 Z 3 lit. c und e angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates richtet sich nach ihrer Vertretung im Amte.

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