§ 11 StSchAuG (weggefallen)

Steiermärkisches Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Amt eines nach § 2 § 11 StSchAuGbestellten Mitgliedes des Kollegiums des Landesschulrates erlischt

a)

durch Tod;

b)

durch Verzicht, der der Präsidentin/dem Präsidenten des Kollegiums gegenüber schriftlich mitzuteilen ist;

c)

durch Widerruf der Entsendung;

d)

durch Verweigerung der Ablegung des nach § 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Gelöbnisses;

e)

durch Verlust der Voraussetzungen für die Bestellung;

f)

bei den im § 1 Z 1 lit. b angeführten Vertreterinnen/Vertretern der Lehrerschaft, wenn sie nicht mehr Lehrpersonen an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gemäß § 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2013, sind, wobei jedoch ein Zeitraum bis zu 6 Monaten außer Betracht zu bleiben hat.“

(2) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch die im § 1 Z 1 lit seit 31.12.2018 weggefallen. b, die im § 1 Z 2 lit. a, g, i, j und k genannten Mitglieder hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder.

(4) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft erfolgt die Nachbestellung nach den Vorschriften des § 2.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 69/2014

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Das Amt eines nach § 2 § 11 StSchAuGbestellten Mitgliedes des Kollegiums des Landesschulrates erlischt

a)

durch Tod;

b)

durch Verzicht, der der Präsidentin/dem Präsidenten des Kollegiums gegenüber schriftlich mitzuteilen ist;

c)

durch Widerruf der Entsendung;

d)

durch Verweigerung der Ablegung des nach § 17 Abs. 1 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Gelöbnisses;

e)

durch Verlust der Voraussetzungen für die Bestellung;

f)

bei den im § 1 Z 1 lit. b angeführten Vertreterinnen/Vertretern der Lehrerschaft, wenn sie nicht mehr Lehrpersonen an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule gemäß § 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 75/2013, sind, wobei jedoch ein Zeitraum bis zu 6 Monaten außer Betracht zu bleiben hat.“

(2) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch die im § 1 Z 1 lit seit 31.12.2018 weggefallen. b, die im § 1 Z 2 lit. a, g, i, j und k genannten Mitglieder hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder.

(4) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft erfolgt die Nachbestellung nach den Vorschriften des § 2.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 69/2014

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