§ 14 StSchAuG (weggefallen)

Steiermärkisches Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an, das ist der 13§ 14 StSchAuG seit 31.12.2018 weggefallen. Dezember 2000, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wieder verlautbarten Text des Gesetzes gebunden.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Reisegebühren und die Entschädigung für den Verdienstentgang der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte, LGBl. Nr. 84/1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/1976, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2014, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 20.09.2018 bis 31.12.2018
(1) Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an, das ist der 13§ 14 StSchAuG seit 31.12.2018 weggefallen. Dezember 2000, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wieder verlautbarten Text des Gesetzes gebunden.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Zugleich tritt die Verordnung über die Reisegebühren und die Entschädigung für den Verdienstentgang der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte, LGBl. Nr. 84/1965, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/1976, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2014, LGBl. Nr. 72/2018

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