§ 19 Stmk. SSG 1997 Anerkennung von Berufsqualifikationen

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.11.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß den §§ 10 Abs. 3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sind Zeugnisse im Sinne des ArtikelsArt. 11 lit. b der BerufsqualifikationsrichtlinieBerufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationenin der geltenden Fassung).

(2) Bei Inländerinnen/Inländern und sonstigen Angehörigen eines EU-MitgliedstaatesBerufsanerkennungsverfahren betreffend Ausbildungen, Angehörigen eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörigendie in den in § 1 Z. 1 StGAB 2016 genannten Staaten absolviert wurden, soweit diesenwerden nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, richtet sich die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen nachVerfahren gemäß dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt.

(3) Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung, allenfalls unter Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung richten sich nach dem StGAB in der jeweils geltenden FassungEignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges.

(4) Eine in einem anderen Bundesland durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungen im Sinne dieser Bestimmung gilt auch für die Steiermark.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 136/2016

Stand vor dem 25.11.2016

In Kraft vom 25.07.2008 bis 25.11.2016

(1) Die Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß den §§ 10 Abs. 3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sind Zeugnisse im Sinne des ArtikelsArt. 11 lit. b der BerufsqualifikationsrichtlinieBerufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationenin der geltenden Fassung).

(2) Bei Inländerinnen/Inländern und sonstigen Angehörigen eines EU-MitgliedstaatesBerufsanerkennungsverfahren betreffend Ausbildungen, Angehörigen eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörigendie in den in § 1 Z. 1 StGAB 2016 genannten Staaten absolviert wurden, soweit diesenwerden nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, richtet sich die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen nachVerfahren gemäß dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt.

(3) Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung, allenfalls unter Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung richten sich nach dem StGAB in der jeweils geltenden FassungEignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges.

(4) Eine in einem anderen Bundesland durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungen im Sinne dieser Bestimmung gilt auch für die Steiermark.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 136/2016

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