§ 19 Stmk. SSG 1997 Anerkennung von Berufsqualifikationen

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.11.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß den §§ 10 Abs. 3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sind Zeugnisse im Sinne des Artikels 11 lit. b der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).Die Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß den Paragraphen 10, Absatz 3,, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sind Zeugnisse im Sinne des Artikels 11 Litera b, der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).
  2. (2)Absatz 2Bei Inländerinnen/Inländern und sonstigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates, Angehörigen eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörigen, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, richtet sich die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB in der jeweils geltenden Fassung.
  3. (3)Absatz 3Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung, allenfalls unter Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung richten sich nach dem StGAB in der jeweils geltenden Fassung.
  4. (4)Absatz 4Eine in einem anderen Bundesland durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungen im Sinne dieser Bestimmung gilt auch für die Steiermark.

(1) Die Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß den §§ 10 Abs. 3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sind Zeugnisse im Sinne des Art. 11 lit. b der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG in der geltenden Fassung).

(2) Berufsanerkennungsverfahren betreffend Ausbildungen, die in den in § 1 Z. 1 StGAB 2016 genannten Staaten absolviert wurden, werden nach dem Verfahren gemäß dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt.

(3) Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung, allenfalls unter Vorschreibung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges.

(4) Eine in einem anderen Bundesland durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungen im Sinne dieser Bestimmung gilt auch für die Steiermark.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,LGBl. Nr. 136/2016

Stand vor dem 25.11.2016

In Kraft vom 25.07.2008 bis 25.11.2016
  1. (1)Absatz einsDie Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß den §§ 10 Abs. 3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sind Zeugnisse im Sinne des Artikels 11 lit. b der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).Die Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß den Paragraphen 10, Absatz 3,, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sind Zeugnisse im Sinne des Artikels 11 Litera b, der Berufsqualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen).
  2. (2)Absatz 2Bei Inländerinnen/Inländern und sonstigen Angehörigen eines EU-Mitgliedstaates, Angehörigen eines EWR-Vertragsstaates und Drittstaatsangehörigen, soweit diesen nach dem Recht der Europäischen Union oder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen/Inländern, richtet sich die Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB in der jeweils geltenden Fassung.
  3. (3)Absatz 3Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung, allenfalls unter Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung. Die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Ergänzungsprüfung richten sich nach dem StGAB in der jeweils geltenden Fassung.
  4. (4)Absatz 4Eine in einem anderen Bundesland durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungen im Sinne dieser Bestimmung gilt auch für die Steiermark.

(1) Die Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß den §§ 10 Abs. 3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sind Zeugnisse im Sinne des Art. 11 lit. b der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG in der geltenden Fassung).

(2) Berufsanerkennungsverfahren betreffend Ausbildungen, die in den in § 1 Z. 1 StGAB 2016 genannten Staaten absolviert wurden, werden nach dem Verfahren gemäß dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt.

(3) Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung, allenfalls unter Vorschreibung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges.

(4) Eine in einem anderen Bundesland durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungen im Sinne dieser Bestimmung gilt auch für die Steiermark.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,LGBl. Nr. 136/2016

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