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(1) Die Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß den §§ 10 Abs. 3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sind Zeugnisse im Sinne des Art. 11 lit. b der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG in der geltenden Fassung).
(2) Berufsanerkennungsverfahren betreffend Ausbildungen, die in den in § 1 Z. 1 StGAB 2016 genannten Staaten absolviert wurden, werden nach dem Verfahren gemäß dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt.
(3) Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung, allenfalls unter Vorschreibung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges.
(4) Eine in einem anderen Bundesland durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungen im Sinne dieser Bestimmung gilt auch für die Steiermark.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,LGBl. Nr. 136/2016
(1) Die Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß den §§ 10 Abs. 3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sind Zeugnisse im Sinne des Art. 11 lit. b der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG in der geltenden Fassung).
(2) Berufsanerkennungsverfahren betreffend Ausbildungen, die in den in § 1 Z. 1 StGAB 2016 genannten Staaten absolviert wurden, werden nach dem Verfahren gemäß dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt.
(3) Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung, allenfalls unter Vorschreibung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges.
(4) Eine in einem anderen Bundesland durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungen im Sinne dieser Bestimmung gilt auch für die Steiermark.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,LGBl. Nr. 136/2016